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Insolvenzverwalter kann sich bei unstreitigen Restlohnansprüchen nicht auf Verjährung berufen

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Wenn ein Insolvenzverwalter auf die Geltendmachung von Verjährungsfristen verzichtet, beschränkt sich dieser Verzicht grundsätzlich nur auf Forderungen, die auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangen sind.

Die Berufung auf die Verjährung kann jedoch nach § 242 BGB treuwidrig sein, wenn es für den Gläubiger keine Veranlassung gab, seine Ansprüche geltend zu machen, insbesondere wenn die Ansprüche unstreitig waren und vom Insolvenzverwalter selbst in die Tabelle eingetragen wurden. Eine Insolvenzfeststellungsklage ist in solchen Fällen unzulässig, wenn kein Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 ZPO besteht.


LAG Hamm, 15.11.2023 - Az: 2 Sa 861/23

ECLI:DE:LAGHAM:2023:1115.2SA861.23.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)

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R.Münch, Langenfeld