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Insolvenzverwalter kann sich bei unstreitigen Restlohnansprüchen nicht auf Verjährung berufen

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Wenn ein Insolvenzverwalter auf die Geltendmachung von Verjährungsfristen verzichtet, beschränkt sich dieser Verzicht grundsätzlich nur auf Forderungen, die auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangen sind.

Die Berufung auf die Verjährung kann jedoch nach § 242 BGB treuwidrig sein, wenn es für den Gläubiger keine Veranlassung gab, seine Ansprüche geltend zu machen, insbesondere wenn die Ansprüche unstreitig waren und vom Insolvenzverwalter selbst in die Tabelle eingetragen wurden. Eine Insolvenzfeststellungsklage ist in solchen Fällen unzulässig, wenn kein Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 ZPO besteht.


LAG Hamm, 15.11.2023 - Az: 2 Sa 861/23

ECLI:DE:LAGHAM:2023:1115.2SA861.23.00


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Arbeitsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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