Wenn ein Insolvenzverwalter auf die Geltendmachung von Verjährungsfristen verzichtet, beschränkt sich dieser Verzicht grundsätzlich nur auf Forderungen, die auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangen sind.
Die Berufung auf die Verjährung kann jedoch nach § 242 BGB treuwidrig sein, wenn es für den Gläubiger keine Veranlassung gab, seine Ansprüche geltend zu machen, insbesondere wenn die Ansprüche unstreitig waren und vom Insolvenzverwalter selbst in die Tabelle eingetragen wurden. Eine Insolvenzfeststellungsklage ist in solchen Fällen unzulässig, wenn kein Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 ZPO besteht.
Die Berufung auf die Verjährung kann jedoch nach § 242 BGB treuwidrig sein, wenn es für den Gläubiger keine Veranlassung gab, seine Ansprüche geltend zu machen, insbesondere wenn die Ansprüche unstreitig waren und vom Insolvenzverwalter selbst in die Tabelle eingetragen wurden. Eine Insolvenzfeststellungsklage ist in solchen Fällen unzulässig, wenn kein Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 ZPO besteht.
LAG Hamm, 15.11.2023 - Az: 2 Sa 861/23
ECLI:DE:LAGHAM:2023:1115.2SA861.23.00
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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