Nicht jede Kündigung ist zulässig. ➠ Lassen Sie sich beraten.Die ausnahmsweise in den Fällen des
§ 15 Abs. 5 und Abs. 4 KSchG eröffnete Möglichkeit der betriebsbedingten Kündigung eines Mandatsträgers. Nach § 15 Abs. 4 KSchG bedarf es der Betriebsstilllegung; nach § 15 Abs. 5 KSchG die Stilllegung einer Betriebsabteilung mit der fehlenden Übernahmemöglichkeit des Mandatsträgers in eine andere Betriebsabteilung.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Parteien streiten über den Fortbestand des
Arbeitsverhältnisses.
Der 1962 geborene Kläger ist bei der Beklagten, die in I das Seniorenheim„G N“ mit weit mehr als 10 Beschäftigten betreibt, im Bereich Haustechnik seit dem 17.03.2003 mit einem Bruttomonatseinkommen von 2.400,-- € beschäftigt.
Bei der Beklagten ist ein
Betriebsrat mit insgesamt sieben Mitgliedern gewählt; der Kläger ist Betriebsratsvorsitzender. Neben dem Kläger war im Bereich Haustechnik (technischer-/Hausmeister-Dienst) der Mitarbeiter T beschäftigt, dessen Arbeitsverhältnis nach Ausspruch einer Kündigung im Wege des gerichtlichen Vergleichs einvernehmlich beendet wurde. Eine eigenständige Abteilungsleitung der Haustechnik existiert nicht; beide Haustechniker unterstehen/unterstanden der jeweiligen Einrichtungsleitung. Eine Aufgabe des Klägers war es jedenfalls, den störungsfreien und optimalen Betrieb aller Anlagen und Geräte in der Pflegeeinrichtung sicherzustellen. Ob und welche Aufgaben darüber hinaus dem Kläger zufielen, ist zwischen den Parteien teilweise streitig.
Die Beklagte hat die Kopie eines Beschlusses des Vorstandes der Beklagten vom 29.12.2015 zur Gerichtsakte vorgelegt, in welchem Arbeitsbereiche u.a. in derBetriebsstätte G N beschrieben sind, die „auf einen Fremddienstleister durch vertragliche Vereinbarung zu übertragen“ sind.
Dort sind u.a. beschrieben:
„ - alle Maßnahmen, die den störungsfreien und optimalen Betrieb aller Anlagen und Geräte in den Einrichtungen G N, […] und […] gewährleisten
- persönliches Kontrollieren der Innen- und Außenanlagen sowohl in technischer als auch in optischer Hinsicht auf Grundlage des Haustechnikerhandbuches
- Überwachen und Kontrollieren der Verbrauchsdaten und Prüftermine
- …“
Mit Schreiben vom 19.01.2016 und mündlicher Information wurde der Betriebsrat der Beklagten zu einer beabsichtigten ordentlichen Kündigung des Klägers wie auch des Mitarbeiters der Haustechnik T angehört. Im Anhörungsschreiben heißt es wörtlich:
„Gemäß Vorstandsbeschluss mit Datum vom 19.12.2015 ist die unternehmerische Entscheidung unter Berücksichtigung der Rechte des Betriebsrates getroffen worden, die Abteilung „Haustechnik“ stillzulegen. „Haustechnik“ soll zukünftig von der Firma J E GmbH wahrgenommen werden. Die Firma soll mit Datum vom 01.02.2016 die Tätigkeit „Haustechnik“ in der Einrichtung übernehmen.“
Das Anhörungsschreiben enthält darüber hinaus Hinweise zur Bestimmung des § 15 Abs. 5 KSchG sowie zur sozialen Auswahl.
Mit Schreiben vom 28.01.2016 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum Kläger zum 30.06.2016.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit der vorliegenden, beim Arbeitsgericht Herne am 01.02.2016 eingegangenen Klage.
Er hat vorgetragen:
Da der Kläger streitlos Vorsitzender des bei der Beklagten gewählten Betriebsrates sei, komme eine Kündigung nur ausnahmsweise in Betracht, nämlich dann, wenn der Betrieb stillgelegt würde oder aber eine Betriebsabteilung stillgelegt würde und es anderweitige Beschäftigungsmöglichkeiten nicht gäbe. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor, da der Bereich der Haustechnik keine Abteilung im Sinne des Gesetzes darstellen würde. Es gebe keine organisatorische Eigenständigkeit innerhalb dieser Abteilung, da es weder eine Abteilungsleitung noch eine von der vorgesetzten Einrichtungsleitung unabhängige organisatorische Selbstständigkeit gebe. Es handele sich im Bereich der Haustechnik lediglich um wahrgenommene Arbeitsaufgaben.
Abgesehen davon sei der Bereich der Haustechnik keinesfalls stillgelegt worden. Die Aufgaben dort hätten sich nicht nur auf den Bereich beschränkt, den die Beklagte als auf die Firma J E GmbH übertragen behauptet. Hierzu bezieht sich der Kläger unter Vorlage von Kopien sogenannter „Dienstleistungsanforderungen“ auf weitere Tätigkeiten wie die Versorgung der Einrichtungsbewohner und Mitarbeiter mit Getränken sowie deren Verteilung und die Rückführung des Leergutes. Diese Arbeiten seien in der Regel in jeder Woche an einem Mittwochvormittag für den Bereich Haustechnik vorgesehen gewesen. Darüber hinaus sei eine Vielzahl weiterer Arbeiten angefallen, die nunmehr von den verbleibenden Stationskräften und sonstigen Beschäftigten wahrgenommen würden, wie z.B. Austausch von Matratzen und Betten, Reparatur von Betten, Austausch von Glühbirnen und sonstigen technischen Geräten, einfache Handwerkerarbeiten wie das Anstreichen von Zimmern, die Erhöhung eines Toilettensitzes, die Komplettierung von Zimmern mit Möbeln, sonstige Entsorgungsaufgaben sowie die allgemeine Zimmerkontrolle nach dem Tod von Heimbewohnern.
Die Verteilung von Getränken werde nunmehr von Beschäftigten der Küche, die Entgegennahme von Lieferungen für die Wohnbereiche vom Pflegepersonal, der Empfang von Materiallieferungen sonstiger Art von Mitarbeitern der Küche und der Pflege, die Entgegennahme von Lieferung für den Restaurantbereich von Mitarbeitern aus der Küche und der Bettentransport vom Pflegepersonal wahrgenommen. Sonstige Arbeiten wie die Pflege der Außenanlagen, Einpflanzen und Versorgung von Blumen, Müll im Außenbereich einsammeln, Sträucherpflege, Parkplatzreinigung, Sperrmüllentsorgung, Bewohnerzimmer ausräumen und wieder in Ordnung bringen seien ausweislich des eigenen Vorbringens der Beklagten nicht Gegenstand der Beauftragung eines Fremdunternehmens. Innerbetriebliche Transporte jeglicher Art scheinen jetzt durch einen Mitarbeiter des Sozialdienstes vorgenommen zu werden. Eine von der Beklagten vorgelegte Stellenbeschreibung betreffe die vormalige Arbeitgeberin des Klägers im Hinblick auf eine Tätigkeit in der Seniorenwohnanlage „L“, die mit den Arbeiten bei „G N“ wenig zu tun habe.
Soweit die Beklagte meine, sie müsse zwischen Kernaufgaben und sonstigen Tätigkeiten des Klägers differenzieren, erschließe sich die rechtliche Konsequenz hieraus nicht. Keinesfalls handele es sich bei den Aufgaben, die der Kläger über die sogenannten „Dienstleistungsanforderungen“ wahrgenommen habe, um irgendwie geartete Gefälligkeiten. Dies dokumentiere auch die unmittelbare Anweisung der Einrichtungsleiterin, wie sie sich in einer E-Mail vom 15.01.2016 zeige. Nach alledem lasse sich festhalten, dass es einer Abteilung „Haustechnik“ im Rechtssinne niemals gegeben habe; selbst wenn das der Fall gewesen sein sollte, sei diese nicht vollständig aufgelöst worden, da die an die Fremdfirma vergebenen Tätigkeiten bei weitem nicht das Aufgabenspektrum des Klägers abdecken würden.
Zudem verkenne die Beklagte, dass die Einrichtung „G N“ nicht nur aus Verwaltung, Pflege und Haustechnik bestehe, sondern darüber hinaus noch soziale Bereiche wie z.B. Betreuungsbereiche existieren würden.
Schließlich sei der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß
angehört worden.
Die Beklagte hat vorgetragen:
Der Bereich „Haustechnik“ sei eine eigenständige Abteilung gewesen, die aus dem Kläger und seinem Arbeitskollegen T bestanden hätte. Dieser Bereich sei stillgelegt und auf die J E GmbH mit Datum vom 01.02.2016 übertragen worden, weshalb der Kläger ab diesem Datum auch freigestellt sei. Dies betreffe im Übrigen alle Einrichtungen der Beklagten. Auch in anderen Abteilungen habe es dementsprechend
betriebsbedingte Kündigungen gegeben.
Die Haustechnik sei ein räumlich und organisatorisch abgegrenzter Teil der Betriebsstätte gewesen. Das Pflegeheim selbst bestehe organisatorisch allein aus der Pflege, dem Empfang und der Verwaltung. Die Leitung erfolge durch die Einrichtungsleitung. Organisatorisch habe die Haustechnik mit diesen Geschäftsbereichen nichts zu tun. Die Beklagte beziehe sich auf die Stellenbeschreibung des Klägers aus dem Jahre 2003, aus der sich der Schwerpunkt der Arbeit ergebe, der darin bestehe, den störungsfreien Betrieb aller technischen Geräte zu sichern, Störungen zu dokumentieren bzw. zu beheben sowie die Innen- und Außenanlagen in technischer und optischer Hinsicht zu pflegen. Diese Aufgabenfelder hätten nichts mit der Pflege der Bewohner in der Einrichtung oder mit den Abläufen in der Verwaltung zu tun. Auch bei den Verhandlungen über die Pflegesätze werde die Haustechnik separat aufgelistet.
Keinesfalls sei es fester Bestandteil der Arbeit des Klägers gewesen, sich um die Versorgung mit Getränken einschließlich des Leergutes zu befassen. Man dürfe nicht verkennen, dass die Einrichtung der Beklagten lediglich 60 bis 70 Beschäftigte habe (der Kläger: 110 bis 130), wodurch sich Gefälligkeiten der Mitarbeiter der Haustechnik erklären ließen. Zu den vom Kläger vorgelegten Dienstleistungsanforderungen könne die Beklagte nicht weiter vortragen, ob der Kläger diese Arbeiten tatsächlich verrichtet habe. Die damals handelnden Personen, sowohl der Regionalleiter als auch die Einrichtungsleiterin, seien nicht mehr bei der Beklagten tätig.
Maßgeblich sei zudem, dass die Einrichtungsleitung seinerzeit den Haustechnikern selbst überlassen habe, wie und auf welcher Art und Weise der störungsfreie Betrieb der Anlagen und Geräte gewährleistet werde. Hierdurch sei eine gewisse Selbstständigkeit gegeben gewesen, die den Rechtsbegriff der Abteilung ausfüllen würde.
Soweit der Kläger sich darauf berufe, dass die zuvor von zwei Mitarbeitern wahrgenommenen Aufgaben tatsächlich auch nicht von dem einen Mitarbeiter der jetzigen Fremdfirma geleistet werden könnten, so meint die Beklagte, sowohl der Kläger wie auch sein Arbeitskollege seien Schlechtleister gewesen, die ihre Aufgaben in die Länge gezogen und sich desinteressiert gezeigt hätten. Da unternehmensweit kein vergleichbarer Arbeitsplatz frei sei und eine Übernahme in eine andere Abteilung ausscheide, sei sowohl die Sozialauswahl nicht zu beanstanden als auch eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit zu verneinen. Der Betriebsrat sei ordnungsgemäß angehört worden, wie sich aus den vorgelegten Unterlagen ergebe.
Durch Urteil vom 24.08.2016, dem Vertreter der Beklagten zugestellt am 14.09.2016, hat das Arbeitsgericht der Klage in vollem Umfange stattgegeben und im Wesentlichen ausgeführt, der Bereich der „Haustechnik“ stelle keine Abteilung im Rechtssinne dar; selbst wenn das der Fall sein sollte, so sei diese jedenfalls nicht vollständig bei der Beklagten eingestellt worden. Das Vorbringen der Beklagten hierzu, die vom Kläger unter Vorlage der „Dienstleistungsanforderungen“ beschriebenen Tätigkeiten seien durch die Beklagte nicht überprüfbar, da die damals handelnden Personen ausgeschieden seien, rechtfertige keine andere Beurteilung, da der Beklagten als kündigende Arbeitgeberin insbesondere im Hinblick auf den für den Kläger als Betriebsratsvorsitzenden bestehenden Sonderkündigungsschutz die volle Darlegungslast treffe. Soweit die Beklagte schließlich im Verfahren weitere Tatsachen vorgetragen habe, die nicht Gegenstand der Betriebsratsanhörung gewesen seien, dürfe das Gericht solche Tatsachen aus Rechtsgründen nicht berücksichtigen.
Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der vorliegenden, per Telefax beim Landesarbeitsgericht am 13.10.2016 eingegangenen und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 14.12.2016 mit Schriftsatz vom 13.12.2016, per Fax beim Landesarbeitsgericht am selben Tage eingegangen, begründeten Berufung.
Sie trägt vor:
Das Arbeitsgericht habe den Begriff der Betriebsabteilung im Sinne des § 15 Abs. 5 KSchG nicht zutreffend beurteilt. Eine Abteilung im Rechtssinne bedürfe nicht zwingend einer Leitung, diese könne übergeordnet sein, im vorliegenden Fall in Person der Heimleitung. Die Beklagte habe bereits erstinstanzlich unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dargelegt, dass eine Abteilung vorliege, wenn es sich um einen Betriebsteil handele, der eigene Betriebszwecke verfolge und eine personelle Einheit bilde. Dabei müsse der Betriebsabteilung eine gewisse Selbstständigkeit in der Arbeitsorganisation zugestanden sein. Der Geschäftsbereich Haustechnik entspreche genau diesen Anforderungen, da die Aufgabenerledigung weitgehend selbstständig erfolgt sei. Soweit das Arbeitsgericht davon ausgegangen sei, dass jedenfalls eine vollständige Einstellung der Tätigkeiten der Haustechnik in der Einrichtung der Beklagten nicht erfolgt sei, so habe es verkannt, dass die Beklagte stets bestritten habe, dass außerhalb des störungsfreien und optimalen Betriebs der Anlagen und Geräte in der Einrichtung weitere Kernaufgaben nicht zu erledigen gewesen seien. Das Arbeitsgericht habe fälschlicherweise Gefälligkeiten, die möglicherweise in geringem Umfang durch den Kläger erbracht worden seien, als arbeitsvertraglich geschuldete Aufgabe gewertet. Solche Gefälligkeiten seien allein dem Umstand geschuldet, dass es sich bei der Einrichtung der Beklagten quasi um eine „Familie“ handele, bei der sich die Beschäftigten auch gegenseitig unterstützen würden.
Mit Schriftsatz vom 27.03.2017, der am gleichen Tage, also einen Tag vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer, beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist, hat die Beklagte sich darüber hinaus darauf berufen, dass mit Wirkung zum 20.10.2016 ein Betriebsteilübergang hinsichtlich der zuvor ausgegliederten Tätigkeiten der Haustechnik auf eine Firma Q Dienstleistungsgesellschaft mit Sitz in Q1 erfolgt sei mit der Folge, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers auf die Firma Q übergegangen und demzufolge ein Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zur Beklagten allenfalls bis zum 19.10.2016 anzunehmen sei. Der Weiterbeschäftigungsanspruch bestehe nicht. Dem Kläger sei durch Schreiben vom 09.11.2016 der Betriebsübergang zum 20.10.2016 mitgeteilt worden; ein Widerspruch hierauf sei nicht erfolgt.
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