Nicht jede Kündigung ist zulässig. ➠ Lassen Sie sich beraten.Gemäß § 38 Abs. 1 GmbHG ist die Bestellung des Geschäftsführers zu jeder Zeit widerruflich, es sei denn, im Gesellschaftsvertrag ist die Zulässigkeit des Widerrufs beschränkt worden.
So wenig wie bei einer Wartezeitkündigung die Treuwidrigkeit schon deshalb zu bejahen ist, weil der
Arbeitgeber durch Ausspruch der Kündigung in der Wartezeit einen Rechtsstreit um die soziale Rechtfertigung der Kündigung vermeiden will, ist ein Verstoß gegen Treu und Glauben allein deshalb anzunehmen, wenn die die Gestaltungsrechte so ausgeübt werden, dass der Geschäftsführers nach
§ 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG keinen Kündigungsschutz erwerben kann, weil er zum zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung noch Geschäftsführer ist.
Nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG gelten die Vorschriften des ersten Abschnitts des Kündigungsschutzgesetzes zum allgemeinen Kündigungsschutz nicht in Betrieben einer juristischen Person für die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist. § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG enthält eine negative Fiktion. Die Vorschrift geht von der Vorstellung aus, dass die in § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG aufgeführten Personengruppen ohnehin nicht unter den in
§ 1 Abs. 1 KSchG genannten Begriff „
Arbeitnehmer“ fallen, da die Rechtsverhältnisse, auf denen die Organstellung beruht, keine Arbeitsverhältnisse sind. Insoweit hat die Vorschrift nur klarstellende Funktion. Da der Gesetzgeber jedoch die gesetzestechnische Ausgestaltung einer negativen Fiktion gewählt hat, ist es unerheblich, ob der Geschäftsführerstellung im Einzelfall ein
Arbeitsverhältnis zugrunde liegt. Maßgeblich ist die Erwägung, dass der gesetzliche Vertreter das Willensorgan der juristischen Person ist, durch das sie handelt, das für sie die Arbeitgeberfunktion ausübt und deshalb in jedem Fall von dem allgemeinen Kündigungsschutz ausgeschlossen sein soll.
Für die Frage nach der sozialen Rechtfertigung einer Kündigung und damit für die Anwendung des § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG sind die Umstände bei Kündigungszugang maßgeblich.