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Urteile - Geschäftsführer

Firmen / Gewerbe

Nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person kann Geschäftsführer werden. Die Bestellung erfolgt durch einen Beschluss der Gesellschafterversammlung. Der Anstellungsvertrag regelt die persönlichen Beziehungen des Geschäftsführers zur Gesellschaft.

Die Gesellschaft wird durch den Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Die Geschäftsführungsbefugnis umfasst alle zur Verfolgung des Gesellschaftszwecks erforderlichen gewöhnlichen Maßnahmen, wobei der Gesellschaftsvertrag zu beachten ist.

Das Wettbewerbsverbot muss der Geschäftsführer während seiner Amtszeit grundsätzlich beachten.

Der Geschäftsführer wird durch die Kündigung des Dienstvertrages bzw. Anstellungsvertrages nicht zugleich auch als Organ der Gesellschaft abberufen. Ebenso beendet die Abberufung des Geschäftsführers als Organ nicht automatisch dessen Dienstverhältnis.

Die Gesellschafter können die Bestellung des Geschäftsführers jederzeit und ohne Angabe von Gründen widerrufen und damit seine Organstellung aufheben, sofern in der Satzung nichts anderes geregelt ist. Der Anstellungsvertrag muss durch Kündigung der Gesellschafter aufgehoben werden.

Der Geschäftsführer kann sein Amt jederzeit niederlegen und damit seine Organstellung beenden. Um den Anstellungsvertrag aufzuheben, muss der Geschäftsführer diesen ergänzend zur Niederlegung des Amtes kündigen.

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