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Streit um die Wiederwahl des WEG-Verwalters

Mietrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Der Beschluss betreffend die Weiterbestellung der ehemaligen Verwaltung könnte durch das Gericht gemäß § 23 Abs. 4 WEG nur dann für ungültig erklärt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegen würde, der gegen die Bestellung dieses Verwalters gesprochen hätte.

Ein solcher Grund ist ebenso wie bei der Abberufung aus wichtigem Grund zu bejahen, wenn unter Berücksichtigung aller, nicht notwendig vom Verwalter verschuldeter Umstände nach Treu und Glauben eine Zusammenarbeit mit dem gewählten Verwalter unzumutbar und das erforderliche Vertrauensverhältnis von vornherein nicht zu erwarten ist.

Dieses kann der Fall sein, wenn Umstände vorliegen, die den Gewählten als unfähig oder ungeeignet für das Amt erscheinen lassen.

Ebenso wie das Vorliegen eines wichtigen Grundes die Wohnungseigentümer noch nicht ohne weiteres dazu verpflichtet, den Verwalter abzuberufen, haben die Wohnungseigentümer aber auch bei der Bestellung des Verwalters, bei der sie eine Prognose darüber anstellen müssen, ob er das ihm anvertraute Amt ordnungsgemäß ausüben wird, einen entsprechenden Beurteilungsspielraum.

Die Bestellung des Verwalters widerspricht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung deshalb erst, wenn die Wohnungseigentümer ihren Beurteilungsspielraum überschreiten, wenn es also objektiv nicht mehr vertretbar erscheint, den Verwalter ungeachtet der gegen ihn sprechenden Umstände zu bestellen.

Das Gericht ist nicht gehalten, ohne zwingende Notwendigkeit in die Mehrheitsentscheidung der Wohnungseigentümer einzugreifen.

Auch wenn in der Zeit vor der Beschlussfassung Unzufriedenheit mit der Verwaltung bestanden hat rechtfertigt dies keinen Eingriff durch das Gericht, wenn sich die Gemeinschaft per Mehrheitsbeschluss in Kenntnis dieser Umstände für die Weiterbestellung der Verwaltung entschieden hat.

Der Eigentümergemeinschaft wird hierbei ein weites Verzeihungsermessen eingeräumt.


AG Hamburg-Altona, 06.12.2013 - Az: 303a C 3/13


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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