Wozu der Mietvertrag Sie wirklich verpflichtet: ➠ Lassen Sie Ihren Vertrag prüfenIm Rahmen von Umbauarbeiten sollte im zu entscheidenden Fall eine Wohnung auf 150 qm verkleinert werden. In diesem Zusammenhang trafen die Parteien eine Nachtragsvereinbarung zum
Mietvertrag, nach der sich die Miete „auf einen Quadratmeterpreis von 11,50 Euro“ ändere, weiter hieß es dort: „d.h. die Gesamtmiete der 150 qm Wohnung beläuft sich auf 1725 Euro zum Abschluss der durchzuführenden Umbaumaßnahmen. Bis dahin bleibt die Miete unverändert.“
Im weiteren Verlauf wurden die Umbauarbeiten dann aber erweitert, so dass sich die Wohnfläche tatsächlich auf 182,95 qm vergrößerte.
Die Vermieterin war der Ansicht, dass hier eine echte Quadratmetermiete vereinbart worden sei, so dass sich die nach Abschluss der Umbaumaßnahmen geschuldete Miete nach der tatsächlichen
Wohnfläche bestimme.
Das Gericht entschied jedoch, dass der Vermieter keinen Anspruch aufgrund der Nachtragsvereinbarung zum Mietvertrag hatte - auch nicht aus einer dahingehenden ausdrücklichen oder konkludenten nachträglichen Vereinbarung mit dem Mieter oder aus einer ergänzenden Vertragsauslegung.
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