Wozu der Mietvertrag Sie wirklich verpflichtet: ➠ Lassen Sie Ihren Vertrag prüfenDie Beteiligten stritten u.a. um eine
Flächenabweichung zwischen der
mietvertraglich aufgenommenen und der tatsächlichen Wohnungsgröße.
Insbesondere war strittig, ob eine ca. 8 qm große Diele mitberücksichtigt werden müsse.
Die Wohnung befindet sich im ersten Obergeschoss des Hauses. Sie ist über einen Treppenzugang zu erreichen, der in besagter Diele endet. Von dieser Diele führt eine abschließbare Wohnungseingangstür nach rechts zu den Räumen des Mieters, eine weitere Wohnung geht nach links ab.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die in Höhe von 750 € vereinbarte Miete für die streitgegenständliche Wohnung ist von Anbeginn an um 12,71 % gemindert.
Weist nämlich eine gemietete Wohnung eine Wohnfläche auf, die mehr als 10 % unter der im Mietvertrag angegebenen Fläche liegt, stellt dieser Umstand grundsätzlich einen
Mangel der Mietsache im Sinne des
§ 536 Abs. 1 BGB dar, der den Mieter zur
Minderung der Miete berechtigt.
Einer zusätzlichen Darlegung des Mieters, dass infolge der Flächendifferenz die Tauglichkeit der Wohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch gemindert ist, bedarf es nicht.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Statt der im Mietvertrag ausgewiesenen Fläche von 85 qm hat die Wohnung ausweislich der Vermessung lediglich eine Größe von 74,2 qm, und weicht somit um 12,71 % von der vereinbarten Fläche ab.
Mit Vorlage des nach der
Wohnflächenverordnung vom November 2003 durch eine Fachfirma durchgeführten Vermessungsergebnis hat der Mieter seiner Darlegungspflicht zur Wohnungsgröße genüge getan.
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