Der bloße Wille des Eigentümers und Vermieters, eine Wohnung zukünftig selbst zu nutzen oder sie einer Bedarfsperson zur Nutzung zu überlassen, reicht zur Begründung eines
Eigenbedarfs und ein „Benötigen“ der Wohnung nicht aus.
Auch ein wirtschaftlich vernünftiger Eigenbedarf ist deshalb nicht ohne weiteres rechtlich billigenswert, sondern am Korrektiv des weit überhöhten Wohnbedarfs zu messen. Nur so ist zu verhindern, dass der Gesichtspunkt einer „günstigen Miete“, der nach dem Schutzkonzept des sozialen Wohnungsmietrechts zu Gunsten des Mieters ins Gewicht fallen muss, tatsächlich einen Eigenbedarf des Vermieters überhaupt erst begründen kann.
Der Einwand des Mieters, die Wohnung sei mit vier Zimmern und nahezu 120 m² für eine im Ausbildungsverhältnis befindliche Berufsanfängerin viel zu groß und daher ungeeignet, ist nicht von der Hand zu weisen, zumal ein auf einen weit überhöhten Wohnbedarf gestütztes Eigenbedarfsbegehren eine Mietvertragskündigung nicht tragen kann.
Eine sogenannte „Vorratskündigung“ kann die Beendung eines Wohnungsmietverhältnisses nicht rechtfertigen, so dass nur der konkret mitgeteilte Bedarf zu Grunde zu legen ist.
Als „rechtsmissbräuchlich“ stellt sich das Eigenbedarfsbegehren erst deswegen dar, weil das Räumungsverlangen auf das Geltendmachen eines „weit überhöhten“ Wohnbedarfs hinausläuft.