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Eigenbedarfskündigung zur Unterbringug einer Au-Pair Hilfe?

Mietrecht | Lesezeit: ca. 15 Minuten

Eine Eigenbedarfskündigung für eine noch zu findende Au-Pair Hilfe ist nicht zulässig.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Kündigungsgrund des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist nicht eröffnet. Bei der Au-Pair Hilfe handelte es sich weder zum Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs am 04.03.2020, noch bei Ablauf der Kündigungsfrist mit dem 31.12.2020 um eine Angehörige der Kläger oder eine Angehörige des Hausstandes der Kläger im Sinne von § 573 Abs. 2, Nr. 2 BGB. Vielmehr ist die noch zu findende Hilfe eine Person, die erst noch neu mit Wohnraum versorgt werden soll, bisher gerade aber nicht im Haushalt der Kläger untergebracht war.

Zutreffend hat das Landgericht Berlin in seinem Beschluss vom 23.3.2021 (Az: 67 S 11/21) ausgeführt, dass die Absicht des Vermieters, die Vermieter innegehaltene Wohnung als Schlafstatt für zukünftig zu beschäftigende Au-Pairs zu nutzen, nicht zur Beendigung des Mietverhältnisses nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB ausreiche. In der Begründung seines Beschlusses führt das Gericht aus, dass jedenfalls dann die Kündigung zum Zwecke der Beherbergung eines Au-Pair nicht eröffnet ist, wenn die konkrete Person, für die der Bedarf geltend gemacht wird noch nicht konkretisiert ist oder nicht mehr von den Vermietern beschäftigt wird.

Der hiesige Fall weist gegenüber dem vom Landgericht Berlin entschiedenen eine sogar noch schwächere Stellung der Au-Pair Hilfe auf. War im dortigen Fall schon eine konkrete Hilfsperson vorhanden, welche jedoch in Zukunft gegen eine andere, noch nicht benannte weitere Hilfe ausgewechselt und in der streitgegenständlichen Wohnung untergebracht werden sollte, so ist hier bis zur Kündigung eine derartige Konkretisierung nicht erfolgt. Die Kläger haben vorgetragen, erst nach Zustellung der Kündigungserklärung Schritte zur Beschäftigung einer konkreten Au-Pair Hilfe unternommen zu haben.

Die Kündigung ist ebenfalls nicht nach § 573 Abs. 1 BGB begründet.

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