Der Vermieter ist zur ordentlichen
Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt, wenn sein Mieter in die bauliche Substanz eingreift.
Im vorliegenden Fall hatte der Mieter eigenmächtig eine Badewanne eingebaut, Wasserleitungen verlegt, einen Boiler eingebaut und Verfliesungen vorgenommen.
Nachdem der Vermieter erfolglos den Rückbau verlangt hatte, sprach dieser die ordentliche Kündigung aus und klagte auf Räumung und Herausgabe der Wohnung.
Da der Mieter ohne besondere Fachkenntnisse Ein- und Umbauten vorgenommen hatte, ohne hierfür die Zustimmung des Vermieters einzuholen, hat der Mieter seine mietvertraglichen Pflichten nicht unerheblich verletzt.
Dies rechtfertigte die Kündigung nach
§ 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Durch die Maßnahme wurde eine Gefährdung der Bausubstanz, beispielsweise durch Durchfeuchtung, geschaffen und das vertragswidrige Verhalten durch die Verweigerung des Rückbaus hartnäckig fortgesetzt.