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Eigenbedarfskündigung: Muss das Nutzungsinteresse der Bedarfsperson genannt werden?

Mietrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Gemäß § 573 Abs. 3 Satz 1 BGB setzt die Wirksamkeit einer Kündigungserklärung voraus, dass die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses in dem Kündigungsschreiben angegeben sind. Der Zweck dieser Vorschrift besteht darin, dem Mieter zum frühestmöglichen Zeitpunkt Klarheit über seine Rechtsposition zu verschaffen und ihn dadurch in die Lage zu versetzen, rechtzeitig alles Erforderliche zur Wahrung seiner Interessen zu veranlassen.

Diesem Zweck wird im Allgemeinen Genüge getan, wenn das Kündigungsschreiben den Kündigungsgrund so bezeichnet, dass er identifiziert und von anderen Gründen unterschieden werden kann; bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs ist daher grundsätzlich die Angabe der Person, für die die Wohnung benötigt wird, und die Darlegung des Interesses, das diese Person an der Erlangung der Wohnung hat, ausreichend.

Um eine unzulässige Eigenbedarfskündigung auszuschließen, ist es erforderlich, dass der in der Kündigung geltend gemachte Sachverhalt mit so vielen konkreten und nachträglich nicht austauschbaren Details beschrieben wird, dass ein nachträgliches Zuschreiben von Argumenten zudem in der Kündigung als bereits gefasst dargestellten Entschluss des Eigentümers unmöglich ist. Dazu gehört auch die Bekanntgabe solcher Umstände, die für die Beurteilung von Bedeutung sein können, ob der Vermieter vernünftige und nachvollziehbare Gründe dafür hat, den Wohnbedarf in der gekündigten Wohnung zu befriedigen. Dadurch wird dem Mieter die Überprüfung ermöglicht, ob er die Kündigung mit Aussicht auf Erfolg infrage stellen kann oder hinnehmen will. Denn für ihn ist die gemietete Wohnung Mittelpunkt seines persönlichen Lebenskreises; er hat ein besonderes Interesse daran, nicht schon dann weichen zu müssen, wenn der Vermieter lediglich ein Räumungsbegehren an ihn richtet.

Die Durchsetzung der unabweisbaren Eigentümerrechte gegenüber den ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Nutzungsrechten jahrzehntelanger Mieter an ihrem angestammten Lebensmittelpunkt erfordert es, dass ein Mindestmaß an Anforderung für die Darlegung eines berechtigten und ernsthaften Selbstnutzungswunsches einzuhalten ist. Es ist die Obliegenheit und das rechtliche Risiko des Eigentümers selbst, die erforderlichen konkreten Tatsachen und Erwägungen für die von ihm gefassten Beschlüsse so deutlich anzuführen, dass sie aus sich heraus konkret verständlich und nachvollziehbar erscheinen. Diese Aufgabe ist nach § 573 Abs. 3 BGB zwingend im Text der Kündigungserklärung zu erfüllen.


AG Berlin-Kreuzberg, 22.10.2024 - Az: 6 C 246/24

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