Eine Eigenbedarfskündigung gemäß § 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB ist wirksam, wenn der Vermieter vernünftige und nachvollziehbare Gründe hat, die Wohnung für sich oder für Angehörige in Anspruch zu nehmen. Hierzu zählt auch das berechtigte Interesse, Wohnraum für eine beabsichtigte Familiengründung zu schaffen. Maßgeblich ist, ob der Nutzungswunsch auf einer ernsthaften, konkreten und nachvollziehbaren Lebensplanung beruht und nicht lediglich auf vagen Zukunftserwartungen.
Die Rechtsprechung erkennt den Wunsch, Wohnraum im Hinblick auf eine geplante Familiengründung zu nutzen, grundsätzlich als berechtigtes Eigeninteresse an, sofern die Absicht zur Familiengründung erkennbar und ernsthaft ist. Eine solche Motivation unterscheidet sich von einer unzulässigen „Vorratskündigung“, bei der ein bloßes, noch unbestimmtes Bedürfnis geltend gemacht wird. Der Wille, künftig mit einem Ehepartner oder Lebensgefährten zusammenzuleben oder eine Familie zu gründen, genügt, wenn er im Zeitpunkt der Kündigung bereits konkret gefasst und auf absehbare Zeit verwirklicht werden soll.
Das berechtigte Interesse kann sich sowohl auf den künftigen Raumbedarf für gemeinsame Lebensführung als auch auf die Schaffung von Wohnraum für mögliche Kinder erstrecken. Entscheidend ist, dass der Vermieter eine nachvollziehbare Lebensplanung vorweist, aus der hervorgeht, dass der Wohnraum zur Verwirklichung dieser familiären Lebensform benötigt wird. In der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass der Wunsch, Wohnraum für eine geplante Familiengründung zu schaffen, verfassungsrechtlich geschützt ist und den Anforderungen an ein berechtigtes Eigeninteresse genügt.
Die Rechtsprechung erkennt den Wunsch, Wohnraum im Hinblick auf eine geplante Familiengründung zu nutzen, grundsätzlich als berechtigtes Eigeninteresse an, sofern die Absicht zur Familiengründung erkennbar und ernsthaft ist. Eine solche Motivation unterscheidet sich von einer unzulässigen „Vorratskündigung“, bei der ein bloßes, noch unbestimmtes Bedürfnis geltend gemacht wird. Der Wille, künftig mit einem Ehepartner oder Lebensgefährten zusammenzuleben oder eine Familie zu gründen, genügt, wenn er im Zeitpunkt der Kündigung bereits konkret gefasst und auf absehbare Zeit verwirklicht werden soll.
Das berechtigte Interesse kann sich sowohl auf den künftigen Raumbedarf für gemeinsame Lebensführung als auch auf die Schaffung von Wohnraum für mögliche Kinder erstrecken. Entscheidend ist, dass der Vermieter eine nachvollziehbare Lebensplanung vorweist, aus der hervorgeht, dass der Wohnraum zur Verwirklichung dieser familiären Lebensform benötigt wird. In der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass der Wunsch, Wohnraum für eine geplante Familiengründung zu schaffen, verfassungsrechtlich geschützt ist und den Anforderungen an ein berechtigtes Eigeninteresse genügt.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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