Im Rahmen der gesteigerten Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern trifft den
Unterhaltsschuldner nicht nur die Obliegenheit zur vollschichtigen Erwerbstätigkeit, sondern grundsätzlich auch die Pflicht zur Ausübung einer zumutbaren Nebentätigkeit, soweit der Mindestunterhalt des Kindes andernfalls nicht gesichert ist.
Gemäß § 1603 Abs. 1 BGB ist derjenige nicht unterhaltspflichtig, der bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. Eine verschärfte Regelung trifft
§ 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB für Eltern gegenüber ihren minderjährigen unverheirateten Kindern: Diese sind verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Diese sogenannte
gesteigerte Unterhaltspflicht ist Ausdruck des unterhaltsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und wird durch Art. 6 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich flankiert.
Aus der gesteigerten Unterhaltspflicht folgt unmittelbar eine Verpflichtung des Unterhaltspflichtigen zum Einsatz seiner Arbeitskraft. Unterlässt der Unterhaltsschuldner eine ihm mögliche und zumutbare Erwerbstätigkeit, obwohl er diese bei gutem Willen ausüben könnte, können nach ständiger Rechtsprechung nicht nur die tatsächlich erzielten, sondern auch
fiktiv erzielbare Einkünfte - einschließlich möglicher Nebenverdienste - zugrunde gelegt werden. Die Zurechnung fiktiver Einkünfte setzt dabei stets voraus, dass eine reale Beschäftigungschance besteht. Dem Unterhaltspflichtigen darf selbst bei Verletzung seiner Erwerbsobliegenheit nur ein Einkommen zugerechnet werden, das von ihm realistischerweise zu erzielen ist.
Über die Verpflichtung zur Vollzeittätigkeit hinaus besteht im Rahmen der gesteigerten Unterhaltspflicht grundsätzlich auch eine Obliegenheit zur Ausübung einer Nebentätigkeit. Diese gilt selbst dann, wenn der Unterhalt aufgrund eines lediglich fiktiven Einkommens aus einer Vollzeiterwerbstätigkeit festgesetzt wird. Voraussetzung ist, dass die Nebentätigkeit dem Unterhaltspflichtigen möglich und zumutbar ist. Die Grenzen der zu verlangenden Tätigkeiten ergeben sich dabei aus den Vorschriften des Arbeitsschutzes sowie den Umständen des Einzelfalls. Die Anforderungen dürfen nicht dazu führen, dass eine Tätigkeit - trotz der Funktion des Mindestunterhalts, das Existenzminimum des Kindes zu sichern - als unzumutbar erscheint.
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