Trennen sich Eltern, stellt sich schnell die Frage: Wie hoch ist der
Kindesunterhalt - und wer zahlt wie viel? Die Berechnung folgt klaren gesetzlichen Vorgaben, ist im Einzelfall aber oft alles andere als einfach. Nettoeinkommen, Altersstufe des Kindes,
Kindergeld, Selbstbehalt und mögliche weitere Unterhaltspflichten spielen alle gleichzeitig eine Rolle. Der kostenlose Unterhaltsrechner auf dieser Seite liefert auf Basis der aktuellen
Düsseldorfer Tabelle 2026 schnell einen ersten Überblick darüber, in welcher Größenordnung sich der Kindesunterhalt bewegt.
Düsseldorfer Tabelle 2026
Kostenloser Kindesunterhaltsrechner
Das Ergebnis ist nur eine Orientierungshilfe. Dieser Rechner berücksichtigt keine individuellen Sonderfälle und Abzüge (z. B. Schulden, Krankenversicherung, erhöhte Wohnkosten o.a.). Für eine rechtssichere Berechnung empfehlen wir eine anwaltliche Prüfung.
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Was ist die Düsseldorfer Tabelle?
Grundlage jeder Unterhaltsberechnung für Kinder ist in der Praxis die sogenannte Düsseldorfer Tabelle. Sie wird vom Oberlandesgericht Düsseldorf in der Regel jährlich aktualisiert und dient als bundesweit anerkannte Richtlinie. Die Tabelle ordnet verschiedenen Einkommensstufen des unterhaltspflichtigen Elternteils konkrete Unterhaltsbeträge zu - jeweils aufgeteilt nach drei Altersstufen des Kindes: 0 bis 5 Jahre, 6 bis 11 Jahre und 12 bis 17 Jahre. Für volljährige Kinder gelten andere Maßstäbe.
Die Tabelle ist zwar kein Gesetz, hat aber eine hohe praktische Bindungswirkung: Gerichte orientieren sich bei Unterhaltsentscheidungen regelmäßig an ihren Werten. Abweichungen sind möglich, müssen aber begründet werden.
Bereinigtes Nettoeinkommen: Was zählt wirklich?
Ausgangspunkt für die Berechnung ist nicht einfach das Gehalt auf dem Kontoauszug, sondern das sogenannte bereinigte Nettoeinkommen. Dabei wird vom Bruttolohn zunächst alles abgezogen, was steuerlich und sozialversicherungsrechtlich anfällt - also Lohnsteuer, Sozialabgaben und gegebenenfalls Kirchensteuer. Von diesem Nettobetrag werden dann bestimmte Positionen weiter abgezogen, um das bereinigte Nettoeinkommen zu ermitteln.
Abzugsfähig sind insbesondere berufsbedingte Aufwendungen (pauschal in der Regel fünf Prozent des Nettoeinkommens, mindestens jedoch 50 Euro monatlich), Schulden, die vor der Trennung entstanden sind und weiterhin bedient werden müssen, sowie Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, sofern diese nicht bereits im Nettolohn berücksichtigt sind. Wer selbstständig tätig ist, muss zudem den tatsächlichen Gewinn auf Basis einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung oder eines Jahresabschlusses darlegen.
Tabellenbetrag und Zahlbetrag - zwei verschiedene Größen
Ein häufig unterschätzter Aspekt der Unterhaltsberechnung ist der Unterschied zwischen Tabellenbetrag und tatsächlichem Zahlbetrag. Der Tabellenbetrag ergibt sich direkt aus der Düsseldorfer Tabelle anhand des bereinigten Nettoeinkommens und der Altersstufe des Kindes. Dieser Betrag enthält aber noch das halbe Kindergeld, das - je nach Situation - herauszurechnen ist.
In der Regel wird das Kindergeld an den Elternteil ausgezahlt, bei dem das Kind lebt. Da das Kindergeld wirtschaftlich dem Unterhalt zugutekommen soll, wird es auf den Tabellenunterhalt angerechnet. Was nach dieser Anrechnung verbleibt, ist der sogenannte Zahlbetrag - also der Betrag, den der barunterhaltspflichtige Elternteil tatsächlich überweisen muss. Dieser liegt entsprechend niedriger als der Tabellenbetrag.
Der Selbstbehalt sichert das Existenzminimum
Ein unterhaltspflichtiger Elternteil muss Unterhalt nur in dem Umfang zahlen, wie es seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erlaubt. Damit nicht der gesamte Verdienst für Unterhaltszahlungen herangezogen wird, sieht das Gesetz in
§ 1603 BGB den sogenannten Selbstbehalt vor. Dieser Betrag verbleibt dem Unterhaltspflichtigen in jedem Fall und darf nicht für Unterhaltszahlungen herangezogen werden.
Für das Jahr 2026 gelten laut Düsseldorfer Tabelle folgende Selbstbehaltssätze: Gegenüber minderjährigen und privilegiert volljährigen Kindern beträgt der notwendige Selbstbehalt 1.450 Euro monatlich für Erwerbstätige und 1.200 Euro monatlich für Nichterwerbstätige. Gegenüber volljährigen, nicht privilegierten Kindern erhöht sich der Selbstbehalt auf 1.550 Euro monatlich. Anpassungen sind in besonderen Einzelfällen möglich, etwa wenn die tatsächlichen Wohnkosten deutlich höher als üblich sind.
Mehrere Kinder: Rangfolge und Mangelfall
Bei mehreren unterhaltsberechtigten Kindern wird der Unterhalt für jedes Kind einzeln berechnet. Die Einkommensstufe in der Düsseldorfer Tabelle richtet sich dabei nach dem bereinigten Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen - unabhängig davon, wie viele Kinder insgesamt zu versorgen sind.
Gleichzeitig schreibt das Gesetz eine klare Rangfolge vor: Minderjährige Kinder sowie sogenannte privilegiert volljährige Kinder - das sind Kinder bis 21 Jahre, die noch im Haushalt eines Elternteils leben und eine allgemeine Schulausbildung absolvieren - stehen an erster Stelle. Erst nachrangig kommen Ehegatten und nicht privilegierte volljährige Kinder.
Übersteigt die Summe aller Unterhaltspflichten das, was nach Abzug des Selbstbehalts vom Einkommen verbleibt, liegt ein sogenannter Mangelfall vor. In diesem Fall werden die verfügbaren Mittel anteilig auf die gleichrangig Berechtigten verteilt. Der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen bleibt dabei stets gewahrt.
Mindestunterhalt und Unterhaltsvorschuss
Das Gesetz garantiert jedem minderjährigen Kind einen Mindestunterhalt, der sich aus der untersten Einkommensstufe der Düsseldorfer Tabelle ergibt. In gleicher Höhe wird auch der Unterhaltsvorschuss nach dem
Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) gewährt, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil seiner Zahlungspflicht nicht nachkommt. Der Unterhaltsvorschuss wird vom Jugendamt geleistet und kann bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes beansprucht werden, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Sonderbedarf und Mehrbedarf - was über den Tabellenunterhalt hinausgeht
Der Tabellenunterhalt deckt den laufenden, regelmäßigen Lebensbedarf des Kindes ab. Darüber hinaus kann es jedoch zu zusätzlichen Kosten kommen, die gesondert geltend gemacht werden müssen.
Sonderbedarf umfasst einmalige, außergewöhnliche Ausgaben, die nicht vorhersehbar waren und im Tabellenunterhalt keine Berücksichtigung finden - etwa größere Zahnarztkosten, Kosten für eine Klassenfahrt oder die Anschaffung eines Rollstuhls nach einem Unfall.
Mehrbedarf hingegen betrifft regelmäßig wiederkehrende Kosten, die typischerweise über den normalen Bedarf hinausgehen, wie etwa Betreuungskosten oder besondere schulische Aufwendungen. Beide Positionen sind von den Eltern anteilig nach ihren Einkünften zu tragen.
Kindesunterhalt nach der Volljährigkeit
Mit dem 18. Geburtstag des Kindes erlischt die Unterhaltspflicht nicht automatisch. Eltern sind grundsätzlich verpflichtet, ihren Kindern so lange Unterhalt zu zahlen, bis diese ihre erste berufliche Ausbildung abgeschlossen haben. Dies gilt für Ausbildungsberufe ebenso wie für ein Studium - unabhängig davon, ob die Eltern das gewählte Fach für sinnvoll halten oder nicht.
Für volljährige Kinder, die noch im elterlichen Haushalt leben, richtet sich der Unterhalt nach der vierten Einkommensstufe der Düsseldorfer Tabelle. Volljährige Studierende, die nicht mehr zu Hause wohnen, haben 2026 in der Regel einen Gesamtbedarf von 990 Euro monatlich - darin sind Wohnkosten und Semesterbeiträge bereits enthalten.
Ab der Volljährigkeit entfällt die bisherige Aufteilung in Bar- und Naturalunterhalt: Beide Elternteile sind nun entsprechend ihrer Einkünfte barunterhaltspflichtig. Die Unterhaltszahlungen fließen ab diesem Zeitpunkt direkt an das Kind und nicht mehr an den betreuenden Elternteil.
Kinder in einer vergüteten Ausbildung müssen sich ihr eigenes Einkommen auf den Unterhaltsanspruch anrechnen lassen - allerdings nicht vollständig, da ein ausbildungsbedingter Mehrbedarf von in der Regel etwa 100 Euro verbleibt. Kindergeld, das volljährige Kinder erhalten, wird ebenfalls vollständig angerechnet.
Wie lange wird Unterhalt beim Studium gezahlt?
Eltern sind während eines Studiums unterhaltspflichtig, und zwar grundsätzlich für die gesamte Regelstudienzeit. Ein Wechsel des Studienorts oder der Fachrichtung ist nach spätestens drei Semestern in der Regel problemlos möglich, ohne dass der Unterhaltsanspruch erlischt. Wer hingegen ohne triftigen Grund erheblich länger als die Regelstudienzeit studiert oder das Studium ernsthaft vernachlässigt, riskiert den Verlust des Unterhaltsanspruchs. Im Zweifel können Eltern von ihren Kindern sogar Leistungsnachweise verlangen.
Wird an den Bachelor- direkt ein Masterstudiengang angeschlossen, besteht die Unterhaltspflicht in der Regel fort - vorausgesetzt, zwischen beiden Abschlüssen verstreicht keine allzu lange Zeit. Nach Abschluss des Studiums sind Eltern noch für maximal drei Monate zur Unterhaltszahlung verpflichtet, bis das Kind eine Erwerbstätigkeit aufnimmt.
Befindet sich ein volljähriges Kind hingegen weder in Ausbildung noch in einem Studium und nimmt auch kein Pflichtpraktikum wahr, besteht kein Unterhaltsanspruch. Wer eine Auszeit nimmt oder zunächst auf Reisen geht, muss diese Zeit aus eigenen Mitteln finanzieren.