Der laufende Unterhalt für ein Kind deckt nur die laufenden Kosten ab. Daneben besteht ein Anspruch auf zusätzlichen Unterhalt, wenn Sonderbedarf auftritt (§ 1613 Abs. 2 Nr.1 BGB).
Darunter versteht man einen unregelmäßigen, nicht mit Wahrscheinlichkeit vorhersehbaren und im Verhältnis zum laufenden Unterhalt außergewöhnlich hohen Bedarf, so dass er aus dem laufenden Unterhalt nicht gedeckt werden kann.
Sonderbedarf stellt eine Ausnahme dar und wird eher selten zugestanden. Schließlich ist der Unterhaltsberechtigte gehalten, Rücklagen für voraussehbare, zukünftig entstehende Kosten zu bilden.
Dies bedeutet auch, dass ein Anspruch auf Sonderbedarf desto eher in Betracht kommt, je geringer der monatliche Unterhalt ausfällt. Bei geringen Unterhaltszahlungen ist eine Rücklagenbildung schließlich schwieriger als bei höheren Zahlungen.
Anerkannt wurde er schon bei der Erstausstattung eines Säuglings, Klassenfahrten ins Ausland, Kosten einer kieferorthopädischen Behandlung, verneint bei Konfirmationskosten und Kosten eines Aufenthalts im Schullandheim.
Darunter versteht man einen unregelmäßigen, nicht mit Wahrscheinlichkeit vorhersehbaren und im Verhältnis zum laufenden Unterhalt außergewöhnlich hohen Bedarf, so dass er aus dem laufenden Unterhalt nicht gedeckt werden kann.
Sonderbedarf stellt eine Ausnahme dar und wird eher selten zugestanden. Schließlich ist der Unterhaltsberechtigte gehalten, Rücklagen für voraussehbare, zukünftig entstehende Kosten zu bilden.
Dies bedeutet auch, dass ein Anspruch auf Sonderbedarf desto eher in Betracht kommt, je geringer der monatliche Unterhalt ausfällt. Bei geringen Unterhaltszahlungen ist eine Rücklagenbildung schließlich schwieriger als bei höheren Zahlungen.
Wann ist Sonderbedarf geltend zu machen?
Sonderbedarf muss spätestens ein Jahr nach der Entstehung beim Unterhaltspflichtigen geltend gemacht werden (§ 1613 Abs. 2 BGB). Andernfalls verwirkt der Anspruch. Hinsichtlich der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners ist der Zeitpunkt, in dem der Sonderbedarf entstanden ist, entscheidend.Anteilige Haftung der Eltern
Wie bei Mehrbedarf haften die Eltern auch für den Sonderbedarf anteilig (§ 1606 Abs. 3 S. 1 BGB).Uneinheitliche Rechtsprechung
Darüber, was im Einzelfall Sonderbedarf ist und welche Positionen vom laufenden Unterhalt bestritten werden müssen, besteht in der Rechtsprechung erhebliche Unsicherheit.Anerkannt wurde er schon bei der Erstausstattung eines Säuglings, Klassenfahrten ins Ausland, Kosten einer kieferorthopädischen Behandlung, verneint bei Konfirmationskosten und Kosten eines Aufenthalts im Schullandheim.
Was zählt zum Sonderbedarf beim Kindesunterhalt? So entscheiden die Gerichte
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Veröffentlicht: 06.07.2015 - aktualisiert: 22.04.2026
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Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Sonderbedarf ist ein unregelmäßiger, nicht vorhersehbarer und außergewöhnlich hoher Bedarf, der die laufenden monatlichen Unterhaltszahlungen übersteigt und aus diesen nicht gedeckt werden kann (§ 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB).
Der Anspruch muss spätestens ein Jahr nach Entstehung des Sonderbedarfs beim Unterhaltspflichtigen geltend gemacht werden, andernfalls tritt die Verwirkung ein (§ 1613 Abs. 2 BGB).
Eltern haften für den Sonderbedarf anteilig entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (§ 1606 Abs. 3 S. 1 BGB).
Da Nachhilfekosten in der Regel wiederkehrend auftreten, erfüllen sie meist nicht die Kriterien des Sonderbedarfs. Es kann sich jedoch um sogenannten Mehrbedarf handeln, der ebenfalls unter bestimmten Voraussetzungen vom Unterhaltspflichtigen finanziert werden muss.
Ja, der Anspruch auf einen Verfahrenskostenvorschuss wird als Sonderbedarf anerkannt (vgl. BGH, 04.08.2004 - Az: XII ZA 6/04).
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