Die Erstausstattung eines Säuglings stelle Sonderbedarf im Sinne des § 1613 II 1 Nr. 1 BGB dar.
Für die Erstausstattung eines neugeborenen Kindes kann neben dem laufenden Unterhalt ein Sonderbedarf i.H.v. 1.000,00 € geltend gemacht werden, soweit beim Vater nicht überdurchschnittliche Vermögens- und Einkommensverhältnisse vorliegen.
Angesichts dessen, dass die Möglichkeit besteht, zumindest große Teile der Säuglingserstausstattung gebraucht zu kaufen, hielt der Senat einen finanziellen Aufwand von 1.000,00 € für die Säuglingserstausstattung für angemessen.
Es wurde hierbei nämlich seitens der Gerichts vom doppelten Betrag, den die Sozialhilfe für eine bedürftige Mutter als Säuglingserstausstattung übernimmt, ausgegangen.
Für die Erstausstattung eines neugeborenen Kindes kann neben dem laufenden Unterhalt ein Sonderbedarf i.H.v. 1.000,00 € geltend gemacht werden, soweit beim Vater nicht überdurchschnittliche Vermögens- und Einkommensverhältnisse vorliegen.
Angesichts dessen, dass die Möglichkeit besteht, zumindest große Teile der Säuglingserstausstattung gebraucht zu kaufen, hielt der Senat einen finanziellen Aufwand von 1.000,00 € für die Säuglingserstausstattung für angemessen.
Es wurde hierbei nämlich seitens der Gerichts vom doppelten Betrag, den die Sozialhilfe für eine bedürftige Mutter als Säuglingserstausstattung übernimmt, ausgegangen.
OLG Koblenz, 12.05.2009 - Az: 11 UF 24/09
ECLI:DE:OLGKOBL:2009:0512.11UF24.09.0A
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