Billiger als eine fehlerhafte Berechnung: ➠ Unterhaltsberechnung über AnwaltOnlineDie Erstausstattung eines Säuglings stelle
Sonderbedarf im Sinne des
§ 1613 II 1 Nr. 1 BGB dar.
Für die Erstausstattung eines neugeborenen Kindes kann neben dem laufenden
Unterhalt ein Sonderbedarf i.H.v. 1.000,00 € geltend gemacht werden, soweit beim Vater nicht überdurchschnittliche Vermögens- und Einkommensverhältnisse vorliegen.
Angesichts dessen, dass die Möglichkeit besteht, zumindest große Teile der Säuglingserstausstattung gebraucht zu kaufen, hielt der Senat einen finanziellen Aufwand von 1.000,00 € für die Säuglingserstausstattung für angemessen.
Es wurde hierbei nämlich seitens der Gerichts vom doppelten Betrag, den die Sozialhilfe für eine bedürftige Mutter als Säuglingserstausstattung übernimmt, ausgegangen.