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Unterhaltszahlungen und die Corona-Krise

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 9 Minuten

Klarheit über den Unterhalt verschafft eine anwaltliche ➠ Unterhaltsberechnung
Die Corona-Krise nagt schnell an den finanziellen Reserven wenn Einnahmen wegbrechen, die bestehenden Verpflichtungen aber weiter bedient werden sollen. So manch einer wird sich fragen, ob dies auch zur Kürzung der Unterhaltszahlung berechtigt, etwa weil die finanzielle Situation die Zahlungen aufgrund eines Auftragseinbruchs o.ä. gerade nicht hergibt, der Unterhaltspflichtige auf Kurzarbeit gesetzt oder gar gekündigt wurde.

Grundsatz: Der Anspruch bleibt

Unterhaltsansprüche bleiben zunächst bestehen und ändern sich nicht in einer Krisensituation. Auch an der Verpflichtung, Unterhalt zu leisten, ändert sich durch die Corona-Epidemie nichts.

Doch nicht immer können solche Ansprüche durchgesetzt werden. Denn leistungsfähig ist der Unterhaltsschuldner nur dann, wenn sein Einkommen den notwendigen Selbstbehalt übersteigt.

Liegt das Einkommen des Unterhaltspflichtigen unterhalb den nachfolgenden Selbstbehalten, so besteht keine Verpflichtung, Unterhalt zu zahlen. Der Unterhaltsschuldner kann auch nicht dazu verpflichtet werden, ein unterhalb dieser Grenzen liegendes Einkommen für die Unterhaltszahlung zu verwenden.

Zwar kann der Selbstbehalt im Einzelfall bis auf den notwendigen Lebensbedarf nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen abgesenkt werden, wenn der Unterhaltsschuldner mit einem neuen Partner zusammenlebt und aufgrund der gemeinsamen Haushaltsführung Kosten spart, dies erfordert jedoch in der Regel eine gerichtliche Klärung.

Wie hoch ist der Selbstbehalt?

Gegenüber den Ansprüchen minderjähriger Kinder und volljähriger unverheirateter Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, beträgt der notwendige Selbstbehalt des nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen 960 EUR und des erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen 1.160 EUR. Der notwendige Selbstbehalt beinhaltet Wohnkosten (Warmmiete) von 430 EUR. Der Selbstbehalt kann erhöht werden, wenn die Wohnkosten diesen Betrag überschreiten und nicht unangemessen sind.

Sofern nicht der Mindestbedarf des unterhaltsberechtigten Kindes betroffen ist, beträgt der dem Unterhaltspflichtigen zu belassende Eigenbedarf mindestens 1.400 EUR.

Gegenüber Ansprüchen auf Ehegattenunterhalt bzw. Unterhaltsansprüchen der Mutter oder des Vaters eines nicht ehelichen Kindes beträgt der Eigenbedarf des erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen 1.280 EUR und des nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen 1.180 EUR.

Der Selbstbehalt gegenüber Unterhaltsansprüchen von Eltern beträgt 2.000 EUR.

Kindesunterhalt – gesteigerter Maßstab

Gegenüber minderjährigen Kindern besteht eine gesteigerte Unterhaltspflicht. Daher sind alle verfügbaren Mittel zu verwenden. Dies bedeutet, dass notfalls auch Vermögenswerte einzusetzen sind. Hierbei ist das sogenannte Schonvermögen außer Acht zu lassen. Die konkrete Höhe ist abhängig vom konkreten Einzelfall – einen bestimmten Satz wie Sozialhilferecht gibt es hier nicht.

Eine dem Wohnbedarf angemessene Immobilie muss beispielsweise nicht verkauft werden. Gleiches gilt für die Verwertung von Vermögen, wenn dies mit wirtschaftlich nicht vertretbaren Nachteilen verbunden ist.

Was kann getan werden, wenn der Unterhalt nicht gezahlt wird?

Besteht ein Unterhaltstitel, so kann der Unterhaltsanspruch vollstreckt werden – auch in Vermögenswerte des Unterhaltsschuldners. Hierzu muss der das Kind betreuende Elternteil ein Vollstreckungsverfahren, wenn auch wenig erfolgreich, einleiten.

Mehrarbeit für den Unterhalt?

Der Unterhaltsschuldner muss jede zumutbare Möglichkeit nutzen, um den Mindestunterhalt sicher zu stellen. Dies bedeutet grundsätzlich auch, dass eine Nebentätigkeit anzunehmen ist oder Überstunden zu leisten sind. Dies kann aber in der derzeitigen Lage unmöglich sein.

Unterhalt wegen Corona aussetzen oder kürzen?

Unterschreitet das Einkommen den Selbstbehalt aufgrund von Kurzarbeit, Kündigung oder sonstigen arbeitsrechtlichen Maßnahmen, so kann der Unterhaltspflichtige ggf. Unterhaltszahlungen kürzen oder auch ganz einstellen.

Dies gilt auch für Selbständige oder Freiberufler, deren Einnahmen wegbrechen.

Da es derzeitig extrem schwierig ist, Erwerbsbemühungen erfolgreich abzuschließen, kann hier auch kaum die Aufnahme einer Nebentätigkeit o.ä. realistisch erwartet werden.

Dennoch sollte der Unterhaltsschuldner bei ausbleibenden Zahlungen mit einer schriftlichen Mahnung in Verzug gesetzt werden. Andernfalls sind Außenstände später nicht mehr auszugleichen. Denn der Unterhalt dient der Sicherung des aktuellen Lebensbedarfs.

Wenn möglich, sollte der Unterhaltsschuldner seinerseits vor einer Reduzierung oder Einstellung der Unterhaltszahlung Kontakt zum anderen Elternteil aufnehmen.

Ein Verzicht auf Kindesunterhalt für die Zukunft ist ebenso wie beim Trennungsunterhalt übrigens nicht möglich. Auch dann nicht, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil damit entlastet werden soll. Dies ist nur für nachehelichen Ehegattenunterhalt möglich.

Unser Angebot

Ehe der Unterhalt gekürzt oder eingestellt wird, kann es empfehlenswert sein, eine anwaltliche Unterhaltsberechnung mit den nun aktuellen Einkommensverhältnissen vornehmen zu lassen.

Unterhaltsvorschuss als Lösung?

Für minderjährige Kinder kann bis zum 18. Lebensjahr Unterhaltsvorschuss beantragt werden, wobei das Kindergeld vorab abgezogen wird. Dies ist beim Jugendamt bzw. online mit einem Antrag auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz zu tun.

Der Unterhaltsvorschuss beträgt für Kinder
Bis zu 5 Jahren 165 €
Zwischen 6 und 11 Jahren 220 €
Zwischen 12 und 18 Jahren 293 €

Besondere Ausgaben wegen der Corona-Krise - muss sich der andere Elternteil beteiligen?

Manch ein Alleinerziehender muss auch in der Krise außerhalb der Wohnung arbeiten und deshalb beispielsweise für eine über einen halbtägigen Besuch hinausgehende Kindergartenbetreuung sorgen. Für ältere Kinder kann ggf. eine schulausfallbedingte Nachhilfe erforderlich werden.

All dies kann zu erhöhten, „krisenbedingten“ Ausgaben führen.

Besteht ein besonderer Bedarf der Kinder, der durch den Tabellenunterhalt nicht gedeckt ist, so spricht man von einem Sonderbedarf. Kennzeichnend ist, dass es sich um einen unregelmäßigen, außerordentlich hohen Bedarf handelt, der überraschend ist und der Höhe nach nicht einschätzbar war.

Für den Sonderbedarf haften beide Elternteile entsprechend ihres über dem Selbstbehalt liegenden Einkommens anteilmäßig.

Der Anspruch auf Sonderbedarf muss spätestens innerhalb eines Jahres seit seiner Entstehung geltend gemacht werden (§ 1613 Abs. 2 BGB).

Mustervorlage

Kürzung oder Einstellung des Kindesunterhalts wegen der Corona-Pandemie
Stand: 01.04.2020 (aktualisiert am: 20.05.2025)
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