Schaffen Sie Klarheit über den Unterhalt mit einer ➠ Unterhaltsberechnung über AnwaltOnlineEin Anspruch auf
Trennungsunterhalt nach
§ 1361 BGB setzt voraus, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte außerstande ist, seinen Bedarf durch eigene Erwerbstätigkeit zu decken. Die Erwerbsobliegenheit während der Trennung ist grundsätzlich weniger streng als nach der Scheidung. Nach § 1361 Abs. 2 BGB besteht sie nur, wenn dem Ehegatten eine Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zugemutet werden kann. Mit zunehmender Dauer der Trennung und bei absehbarer Scheidung nähern sich die Anforderungen den Maßstäben der §§ 1569 ff. BGB an (BGH, 15.11.1989 - Az: IVb ZR 3/89).
Für den zeitlichen Beginn einer Erwerbsobliegenheit ist auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen. Von Bedeutung sind insbesondere Dauer der Ehe, Zeitpunkt der Trennung, Alter und gesundheitlicher Zustand des Unterhaltsberechtigten sowie die Betreuung minderjähriger Kinder. Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten und die Frage, ob gemeinsame Kinder bereits von einem Elternteil versorgt werden, fliessen in die Abwägung ein. Bereits vor Ablauf des Trennungsjahres kann daher eine Erwerbsobliegenheit bestehen, wenn eine enge wirtschaftliche Situation oder andere belastende Umstände vorliegen.
Ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt während des Getrenntlebens ist nur in engen Grenzen anzuerkennen. Maßgeblich sind insoweit die Vorschriften über den
nachehelichen Unterhalt, insbesondere
§ 1573 Abs. 1 i.V.m.
§ 1574 Abs. 3 BGB. Danach kann eine Ausbildung geboten sein, wenn sie erforderlich ist, um eine angemessene Erwerbstätigkeit zu erlangen. Angemessen ist eine Tätigkeit, die den Fähigkeiten, dem Alter, der Ausbildung und den ehelichen Lebensverhältnissen entspricht. Eine blosse fehlende Berufsausbildung genügt nicht, um eine Verpflichtung zur Ausbildung im Rahmen des Trennungsunterhalts zu begründen. Ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt nach Maßgabe des
§ 1575 BGB kommt während der Trennung nur in besonders gelagerten Fällen in Betracht, etwa wenn das Scheitern der Ehe endgültig feststeht und die Ausbildung gezielt auf eine dauerhafte Eingliederung in das Erwerbsleben abzielt (BGH, 24.04.1985 - Az: IVb ZR 9/84).
Bei der Unterhaltsbemessung ist das Einkommen des unterhaltspflichtigen Ehegatten nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu ermitteln. Hierbei können Belastungen durch Kredite, Unterhaltszahlungen für Kinder sowie Betreuungsleistungen berücksichtigt werden. Einkünfte aus einer überobligationsmäßigen Tätigkeit sind nur eingeschränkt anzurechnen. Dabei ist nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass dem Unterhaltspflichtigen ein Freibetrag aus einem über das zumutbare Maß hinaus erzielten Einkommen verbleiben kann, insbesondere wenn er trotz Betreuung eines kleinen Kindes einer Erwerbstätigkeit nachgeht (BGH, 19.05.1982 - Az: IVb ZR 702/80; BGH, 26.01.1983 - Az: IVb ZR 344/81). Die Höhe eines solchen Freibetrages ist tatrichterlich festzulegen und hängt vom Umfang der Betreuung sowie den Arbeits- und Betreuungszeiten ab.
Schließlich ist das Einkommen des unterhaltsberechtigten Ehegatten in die Bedarfsberechnung einzubeziehen. Eigene Einkünfte, etwa aus Aushilfstätigkeiten, sind vollständig anzurechnen. Der Unterhaltsberechtigte ist darlegungs- und beweispflichtig für den Umfang seiner Einkünfte. Bestreitet der Unterhaltspflichtige unter Hinweis auf weitere Tätigkeiten ein zu niedrig angesetztes Einkommen, sind entsprechende Feststellungen durch das Gericht nachzuholen.
Eine abschließende Entscheidung über die Unterhaltspflicht hängt somit maßgeblich von weiteren Feststellungen zu den Erwerbsmöglichkeiten und Einkünften des unterhaltsberechtigten Ehegatten sowie zur tatsächlichen Belastung des Unterhaltspflichtigen ab.
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