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Unterhaltspflicht bei Schüleraustausch

Familienrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Klarheit über den Unterhalt verschafft eine anwaltliche ➠ Unterhaltsberechnung
Ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch setzt voraus, dass ein Elternteil Unterhalt geleistet hat, obwohl diese Pflicht nach dem Innenverhältnis der Eltern dem anderen oblegen hätte. Erforderlich ist damit eine Erfüllung einer fremden, nicht der eigenen Unterhaltsverpflichtung. Diese Voraussetzung liegt nicht vor, wenn der Elternteil lediglich seine eigene, etwa in einer notariellen Vereinbarung übernommene Pflicht erfüllt.

Fraglich ist in diesem Zusammenhang, ob ein Schüleraustausch im Ausland die Betreuungspflichten des betreuenden Elternteils entfallen lässt und damit während dieses Zeitraums eine Barunterhaltspflicht entsteht. Eine Befreiung von der Betreuungsverpflichtung tritt nicht allein dadurch ein, dass das Kind für einen begrenzten Zeitraum im Ausland lebt. Solange die elterliche Sorge und die Verantwortung für das Kind bestehen bleiben, wird die Betreuungspflicht nicht automatisch in eine Barunterhaltspflicht umgewandelt.

Eine zusätzliche Anspruchsgrundlage aus § 826 BGB wegen sittenwidriger Schädigung scheidet aus. Weder die bloße Mitteilung, das Kind erhalte im Ausland kein monatliches Stipendium, noch die tatsächliche Ausgestaltung der Unterstützung in Form von Reisekosten und Unterbringung bei Gasteltern begründen eine sittenwidrige Täuschung.

Ein ersatzfähiger Schaden lässt sich ebenfalls nicht feststellen, da jederzeit die Möglichkeit besteht, die notarielle Unterhaltsregelung unter Hinweis auf veränderte Umstände gerichtlich abändern zu lassen. Diese Möglichkeit erstreckt sich auch auf bereits laufende Unterhaltszeiträume.


OLG Hamm, 04.09.1998 - Az: 10 UF 512/97

ECLI:DE:OLGHAM:1998:0904.10UF512.97.00

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