Ein Waldbesitzer kann sich nicht auf den reduzierten Pflichtenkreis von waldtypischen Gefahren berufen, wenn es um die Verkehrssicherung zu einem angrenzenden Wohngrundstück geht. Dies ist auch vom Sachverständigen zu berücksichtigen, der bei einem Baumsturz, der Schäden am Wohngrundstück verursacht, als Prüfungsmaßstab auf die Verkehrssicherheit gegenüber einer Wohnbebauung abzustellen hat.
Eine solche Verkehrssicherungspflicht ist nicht verletzt, wenn die Auslichtungsarbeiten die örtliche Windsituation nicht so verändern, dass der Wind ungebremst auf einen verbleibenden Baum trifft. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob der Baum durch eine – hier gegebene – Waldrandlage besser „trainiert“ und daher gesteigert standsicher ist.
Für eine Haftung des Waldbesitzers aus dem nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog ist es erforderlich, dass er einen Zustand schafft oder duldet, der eine konkrete Gefahrenquelle für das Nachbargrundstück bildet. Der Anspruchsteller ist für diese Umstände beweisbelastet.
Für den Ausgleichsanspruch kann zur Begründung nicht auf das zeitweise Schneideverbot an Bäumen des § 39 BNatSchG abgestellt werden, wenn die Schnittarbeiten in einem Wald erfolgen. Für die Einordnung als Wald ist auf die tatsächlichen Verhältnisse vor Ort abzustellen.