Gewöhnliche Trompetenbäume (Catalpa bignonioides) sind keine „stark wachsenden Bäume“ im Sinne von § 41 Abs. 1 Nr. 1 lit. a.) NachbG NRW.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Parteien sind Nachbarn. Die Beklagte pflanzte 2016 auf ihrem Grundstück in Grenznähe zum klägerischen Grundstück zwei Trompetenbäume, die auch Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sind. Der von seinem jetzigen Prozessbevollmächtigten vertretene Kläger forderte sie mit Schreiben vom 17. Oktober 2017 zur Beseitigung einer von ihm behaupteten Grenzabstandsverletzung auf. Im Anschluss an dieses Aufforderungsschreiben pflanzte die Klägerin die zwei Trompetenbäume im November 2017 um. Seither beträgt der Abstand beider Trompetenbäum zur Grundstücksgrenze, gemessen von der Mitte des Baumstammes waagerecht und rechtwinklig zur Grenze an der Stelle, an der der Baum aus dem Boden austritt, mehr als 2 Meter, aber weniger als 4 Meter.
Der Kläger forderte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben seines jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 21.11.2022 auf, mit den zwei Trompetenbäumen einen Abstand von mindestens 4 Metern einzuhalten. Ein Schlichtungsverfahren vor dem Schiedsamt blieb erfolglos. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.
Der Kläger trägt vor:
Die streitgegenständlichen Trompetenbäume dürfe die Beklagte nur mit einem Abstand von 4 Metern zu seinem Grundstück anpflanzen, weil sie „stark wachsende Bäume“ im Sinne von § 41 Abs. 1 Nr. 1 lit. a.) NachbG NRW seien. Ihre Wachstumseigenschaften entsprächen denen der in der Vorschrift ausdrücklich genannten Baumarten. Die Beklagte müsse die Bäume daher entfernen und ihm die nicht anrechenbaren Rechtsanwaltskosten ersetzen, die ihm im Schlichtungsverfahren entstanden sind.
Die Beklagte wendet ein:
Die Trompetenbäume hielten den vorgeschriebenen Grenzabstand ein. Es brauche nur ein Abstand von zwei, nicht aber von vier Metern eingehalten zu werden, weil es sich nicht um stark wachsende Bäume handele. Überdies sei die Ausschlussfrist des § 47 NachbG NRW abgelaufen, weil für deren Berechnung auf die Erstanpflanzung und nicht auf die Umpflanzung abzustellen sei.
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