Übernimmt der Versicherer die notwendigen Aufräumungskosten der auf dem Versicherungsgrundstück gepflanzten Bäume, die durch Sturm abgestorben oder umgestürzt sind, darf der zur Auslegung berufene, durchschnittliche, verständige Versicherungsnehmer bei aufmerksamer Durchsicht der Klausel - einschließlich der Regelung der erstattungsfähigen Kosten - davon ausgehen, dass sich bei einer Abspaltung eines Baumteils, das umgestürzt und anschließend abgestorben ist, die erstattungsfähigen Aufräumungskosten auf den Baum insgesamt beziehen, wenn infolge des Absterbens oder Umstürzens der noch stehend im Boden verbliebene Teil ebenfalls beseitigt werden muss.
OLG München, 16.01.2019 - Az: 25 U 3650/18
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