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Gebäudeversicherung: Wann ist ein Wassereintritt versichert?

Mietrecht | Lesezeit: ca. 11 Minuten

Ein Wassereintritt ist nach den Versicherungsbedingungen im Sinne von Ziffer 2.5.1 der AVB versichert, der sich allein wegen der Wassermassen des Niederschlags ereignet. Ein primär durch eine Grundstücksneigung verursachter Wassereintritt ist hiervon nicht umfasst.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen versicherungsvertraglichen Leistungsanspruch für die von ihm im Berufungsverfahren noch geltend gemachten Schäden in Höhe von 5.562,64 € aufgrund eines starkregenbedingten Wassereintritts in den Keller des versicherten Hauses am 29.06.2017.

Das Landgericht hat den zwischen den Parteien unstreitig bestehenden Versicherungsvertrag zutreffend dahingehend ausgelegt, dass die bedingungsgemäße Leistungspflicht der Beklagten hier nicht eingetreten ist. Eine solche Pflicht ergibt sich nicht aus dem von der Beklagten vorgelegten Versicherungsschein und der darin genannten und beigefügten und dadurch in den Vertrag einbezogenen Vertragsgrundlagen. Maßgeblich ist danach die vom Landgericht im Tatbestand zitierte Versicherungsbedingung nach Ziffer 2.5.1 der AVB der Beklagten.

Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind.

Mit Blick auf die hier in Rede stehende Ziffer 2.5.1 der AVB der Beklagten – sowohl in ihrer ersten, als auch in ihrer zweiten Variante – wird ein um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer insoweit erkennen, dass der Versicherungsvertrag ihn nicht absichert gegen jegliche durch Wasser verursachte Schäden an seinem Wohngebäude, sondern ihn nur schützen soll vor den nachteiligen Auswirkungen elementarer Schadensereignisse. Vor diesem Hintergrund erschließt sich der Begriff der Überschwemmung für ihn unter Rückgriff auf den allgemeinen Sprachgebrauch. Danach liegt eine Überschwemmung im Sinne der Klausel vor, wenn Wasser in erheblichem Umfang meist mit schädlichen Wirkungen nicht auf normalem Wege abfließt, sondern – worauf das Landgericht zutreffend abgestellt hat - auf sonst nicht in Anspruch genommenem Gelände in Erscheinung tritt und dieses überflutet. Nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ist eine „Überflutung“ dann anzunehmen, wenn sich erhebliche Wassermengen auf der Geländeoberfläche ansammeln. Auch wenn ein versicherter Überschwemmungsschaden nicht voraussetzt, dass das gesamte Grundstück überflutet wird, ist jedoch erforderlich, dass das Wasser in erheblichem Umfange meist mit schädlichen Wirkungen nicht auf normalen Weg abfließen kann und sich Wassermengen auf der Geländeoberfläche ansammeln. Dabei muss sich das schadenstiftende Wasser infolge der Ausuferung von oberirdischen Gewässern oder von Witterungsniederschlägen außerhalb des Gebäudes, nämlich auf dem das Gebäude umgebenden „Grund und Boden“, auf welchem das Gebäude liegt, angesammelt haben. Es genügt demgegenüber nicht, dass Regenwasser ohne eine solche Ansammlung außerhalb des Grundstücks in ein Gebäude hineingeflossen ist.

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