Ein Anspruch auf Wiederherstellung der Wasserversorgung besteht nur für den Eigentümer oder dinglich Berechtigten des Grundstücks. Nach den maßgeblichen Vorschriften der Satzung für die öffentliche Wasserversorgung (§ 4 Abs. 1 WAS) kann ausschließlich der Grundstückseigentümer verlangen, dass sein Grundstück an die Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen und mit Wasser beliefert wird. Diese Regelung gilt nach § 2 Abs. 2 Satz 1 WAS entsprechend für Erbbauberechtigte oder vergleichbar dinglich Berechtigte, nicht jedoch für Mieter. Auch nach § 12 Abs. 1 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS-WAS) ist Gebührenschuldner der Eigentümer oder sonst dinglich Berechtigte. Eine Ausnahme für Mieter sieht das Satzungsrecht nicht vor.
Daraus folgt, dass ein Mieter keinen eigenen Anschluss- oder Belieferungsanspruch gegen den Wasserversorger geltend machen kann, wenn der Eigentümer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt und die Versorgung eingestellt wird. Der Versorger ist gemäß § 23 Abs. 1 und 2 WAS – inhaltsgleich mit § 33 Abs. 1 und 2 AVBWasserV – berechtigt, die Versorgung bei Zahlungsrückständen einzustellen, sofern eine vorherige Mahnung und Androhung erfolgt ist. Diese Bestimmungen konkretisieren die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Zumutbarkeit und stellen sicher, dass die Einstellung nur unter strengen Voraussetzungen erfolgt. Eine weitergehende Schutzwirkung zugunsten des Mieters ergibt sich daraus nicht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, 21.04.2010 - Az: 9 S 121.09; VG Potsdam, 29.04.2022 - Az: 8 L 125/22). Ein Verstoß gegen das Grundgesetz, insbesondere gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, ist in dieser Konstellation nicht anzunehmen (vgl. BVerfG, 29.09.1981 - Az: 1 BvR 581/81).
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