Der Einbau eines
Wasserzählers mit Funkmodul ist rechtmäßig. Mit dem Einbau elektronischer Wasserzähler mit aktiviertem Funkmodul verstößt er weder gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG bzw. Art. 100, 101 BV noch gegen die Bestimmungen der DSGVO.
Der Einsatz elektronischer Funkwasserzähler ist geeignet, die legitimen Ziele - effiziente und ressourcenschonende Erfüllung der öffentlichen Versorgungsaufgabe und ordnungsgemäße Verbrauchserfassung - zu fördern.
Hierzu führte das Gericht aus:
Inmitten steht im vorliegenden Verfahren insbesondere die Frage, ob die in Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheids getroffene Anordnung deswegen rechtswidrig ist, weil der Beklagte die Kläger gerade zum Einbau eines Wasserzählers mit Funkmodul zur Duldung bzw. Zugangsgewährung verpflichtet hat.
Der Beklagte hat in der Sitzung seines Verbandsausschusses am 06.11.2019 den Beschluss gefasst, ab 2021 im Verbandsgebiet im Zuge des turnusmäßigen Austauschs der Wasserzähler elektronische Wasserzähler mit Funkmodul einzubauen. Dies hat in § 19a WAS Niederschlag gefunden, der auf der eigens für den Betrieb elektronischer Wasserzähler (auch) mit Funkmodul geschaffenen Ermächtigungsgrundlage in Art. 24 Abs. 4 Satz 1 GO basiert. Dem Beklagten steht als Einrichtungsträger hierbei kraft Bundesrechts das alleinige Recht zu, die Art des Wasserzählers zu bestimmen. Als aus Gründen des öffentlichen Wohls betriebene Wasserversorgungseinrichtung (Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 GO) erfüllt der Beklagte mit dem Betrieb von Wasserzählern seine aus § 18 Abs. 1 und 2, § 35 AVBWasserV (V.v. 20.6.1980, BGBl I S. 750) folgende Verpflichtung, die von den Anschlussnehmern verbrauchten Wassermengen mittels funktionierender Messeinrichtungen festzustellen.
Mit dem Einbau elektronischer Wasserzähler mit aktiviertem Funkmodul verstößt er weder gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG bzw. Art. 100, 101 BV noch gegen die Bestimmungen der DSGVO. Insoweit nimmt die Kammer Bezug auf die Ausführungen im zwischen denselben Beteiligten ergangenen Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 07.03.2022 im Verfahren Az: 4 CS 21.2254, macht sich diese zu eigen und sieht insoweit von einer gesonderten Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO entsprechend). Darüber hinausgehend ist zum Klagevorbringen sowie zur Sache noch Folgendes festzustellen:
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