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Einsichtsrechte von Bußgeldempfängern in Messunterlagen

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 7 Minuten

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Die Auswertung eines Geschwindigkeitsvorwurfs unterfällt dem Grundsatz der Rückführbarkeit, das heißt, sie muss jederzeit von den Verfahrensbeteiligten zur Prüfung eigenständig wiederholt werden können. Die dazu notwendigen Beweismittel (Falldatei) und die dazu notwendigen Hilfsmittel (zugelassenes Auswerteprogramm und Schlüssel) müssen von der Bußgeldstelle vorgehalten werden.

Vom Grundsatz der Rückführbarkeit nicht erfasst ist der amtliche Messwert selbst. Er ist technisch nicht rückführbar, seine Richtigkeit wird deshalb durch das „standardisierte Messverfahren“ garantiert. Eine nachträgliche Überprüfung ist nur eingeschränkt unter den Voraussetzungen einer Befundprüfung durch die Eichämter nach § 39 MessEG möglich.

Die Auswerteprüfung durch den Betroffenen oder seinen Verteidiger hat vor der Hauptverhandlung stattzufinden. Die Tatgerichte sind nicht verpflichtet, ohne dass sich aus der Verfahrensakte konkrete tatsachenfundierte Anhaltspunkte ergeben, die Richtigkeit der Messung zu überprüfen. Der mit einem standardisierten Messverfahren ermittelte Messwert gilt als physikalisch zutreffend. Mit Übersendung der Verfahrensakte hat das Gericht §§ 147, 199 StPO in der Regel alle Angaben und Tatsachen, die es für die Entscheidung braucht.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat grundsätzlich ausgeführt, wie die Überprüfung eines vorgeworfenen Geschwindigkeitsverstoß vom Betroffenen selbst oder dem Verteidiger erfolgen kann. Die auf Überlassung der sogenannten Falldatei gerichtete Rechtsbeschwerde wurde verworfen.

Der Betroffene ist wegen Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit um 27 km/h zu einem Bußgeld von 240 € verurteilt worden. Er fuhr am 4. Januar 2024 auf der A 643 in Fahrtrichtung Mainz statt der dort erlaubten 80 km/h nach Abzug der Toleranz 107 km/h. Sein Verteidiger begehrte im Rahmen des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde die Überlassung der sog. Falldatei durch die Zentrale Bußgeldstelle in Kassel.

Der 2. Strafsenat des OLG hat den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde verworfen.

Die vom Verteidiger erhobene Rüge sei prozessual unzureichend erhoben worden und damit unzulässig. Die Ausführungen in der Beschwerdebegründung hat der Senat jedoch zum Anlass genommen, grundsätzlich zusammenzufassen, wie in Hessen die Betroffenen Einsicht in ihre sog. Falldatei erhalten können:

Die von den Messgeräten erzeugte digitale sog. Falldatei sei Ausgangspunkt aller Geschwindigkeitsvorwürfe mit zugelassener Messtechnik. Sie enthalte den amtlichen Messwert und das Messbild. Diese Falldatei sei verschlüsselt. Zu ihrer Auswertung bedürfe es eines zugelassenen Auswerteprogramms und der entsprechenden Schlüssel für die Entschlüsselung. Beides läge in Hessen bei der Zentralen Bußgeldstelle in Kassel vor.

Die Bußgeldbehörde habe vor Erlass eines Bußgelds grundsätzlich die Tragfähigkeit der Beweismittel zu prüfen. Dies mache sie, indem sie die digitale verschlüsselte Falldatei entschlüssele und mit dem zugelassenen Auswerteprogramm auswerte. Dadurch entstehen eine aus Messbild und Messwert bestehende lesbare Version. Der Messwert werde dem Objekt auf dem Messbild zugeordnet und so der notwendige Kontext zwischen der gefahrenen Geschwindigkeit (amtlicher Messwert) und dem Täterfahrzeug (Objekt) und dem verantwortlichen Fahrer hergestellt.

Die Auswertung der Falldatei müsse jederzeit von allen Verfahrensbeteiligten (Gericht, Staatsanwaltschaft, Betroffener, Verteidiger) zur Prüfung eigenständig wiederholt werden können. Deshalb müsse die Bußgeldstelle die dazu notwendigen Beweismittel (Falldatei) und die dazu notwendigen Hilfsmittel (zugelassenes Auswerteprogramm und Schlüssel) vorhalten. Der Messwert selbst sei indes technisch nicht rückführbar. Seine Richtigkeit werde deshalb durch das „standardisierte Messverfahren“ garantiert.

Der Betroffene eines Bußgeldbescheids könne auch ohne Verteidiger seine Rechte im Bußgeldverfahren selbst wahrnehmen und die Zuordnung des amtlichen Messwertes zu seinem Kraftfahrzeug und des Messbildes zu ihm als Fahrer anhand seiner Falldatei überprüfen. Dafür könne er entweder nach Terminvereinbarung bei der Bußgeldbehörde die unausgewertete Falldatei einsehen und mit dem dort vorgehaltenen Auswerteprogramm und Schlüssel eigenständig auswerten. Alternativ könne er die Übersendung einer ausgewerteten Falldatei – die lesbare Version – auf eigene Kosten beantragen. In diesem Fall müsse auf die Authentizität vertraut werden.

Dies gelte für den Verteidiger entsprechend. Die nicht ausgewertet Falldatei sei nicht Bestandteil der Verfahrensakte und damit von einem Akteneinsichtsgesuch nicht umfasst. Soweit der Verteidiger auf die „Bequemlichkeit“ für die Verteidigung verwiesen haben und den Wunsch nach einem „bestimmten Dateiformat“, seien dies keine gesetzlich anerkannten Kriterien.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.


OLG Frankfurt, 04.02.2025 - Az: 2 Orbs 233/24

ECLI:DE:OLGHE:2025:0304.2ORBS233.24.00

Quelle: PM des OLG Frankfurt

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