Verkehrsunfall? Mit einer ➠ Unfallregulierung Ansprüche unkompliziert geltend machen!Beim Ausscheren auf der Autobahn zum
Überholen ist besonders auf den nachfolgenden Verkehr zu achten. Sollte es bei einem Spurwechsel zu einem Unfall kommen, so spricht der
Beweis des ersten Anscheins bereits für eine Missachtung der hohen Sorgfaltsanforderungen.
Es ist bei einem Überholvorgang eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs auszuschließen, wobei die Ankündigung des Überholvorganges durch Blinken nicht ausreicht, um den Anforderungen zu entsprechen.
Im vorliegenden Fall konnte dem von hinten kommenden Autofahrer, der mit einer Geschwindigkeit zwischen 130 und 165 km/h zunächst mit dem zu überholenden Fahrzeug und dann mit dem Überholer kollidierte, eine unfallursächliche Überschreitung der Richtgeschwindigkeit nicht nachgewiesen werden. Eine Schadenersatzklage gegen den von hinten kommenden Fahrer wurde daher abgewiesen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Wegen des
Verkehrsunfalls auf der BAB 46 in Fahrtrichtung Neuss, bei dem der von dem Zeugen L gefahrene Omnibus des Klägers, mit dem von dem Beklagten zu 2. gefahrenen Pkw Audi, der bei der Beklagten zu 3. versichert ist, zusammenstieß, nachdem der Pkw Audi des Beklagten zu 1. zunächst mit dem Pkw BMW des Zeugen D kollidiert war, steht dem Kläger gegen die Beklagten kein Schadensersatzanspruch zu.
Zwar kann entgegen dem Landgericht nicht als feststehend davon ausgegangen werden, dass der Schaden nicht durch ein Verschulden des Beklagten zu 2. (mit) verursacht worden ist (
§ 18 Abs. 1 Satz 2 StVG). Jedoch führt die gebotene Gesamtabwägung der Verursachungs- und Verschuldensbeiträge zu dem für die beteiligten Fahrer nicht
unabwendbaren Unfallereignis (§§
7,
17 StVG) zu dem Ergebnis, dass die Beklagten insgesamt keine Haftung für die Unfallschäden des Klägers trifft. Zu Lasten einer Partei dürfen nur solche unfallursächlichen Tatsachen berücksichtigt werden, auf welche die Partei sich entweder selbst berufen hat oder die unstreitig oder bewiesen sind.
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