Wird ein Kind einem Dritten zur Betreuung überlassen, entspricht dessen
Aufsichtspflicht in ihrem Umfang derjenigen der Eltern. Sie umfasst den Schutz des Kindes vor Selbstgefährdung und Gefährdung durch Dritte sowie die Verhinderung, dass das Kind Dritte gefährdet oder schädigt. Das Maß der Aufsicht richtet sich nach dem Alter, der Einsichtsfähigkeit und dem Verantwortungsbewusstsein des Kindes.
Bei Veranstaltungen, die nicht der Kindeserziehung dienen, wie einem Tagesausflug im Rahmen eines Ferienprogramms, besteht für den Betreuer keine Erziehungsfunktion. Stattdessen obliegt ihm die Pflicht, den gefahrlosen Ablauf der Veranstaltung sicherzustellen und die betreuten Kinder bestmöglich vor Gefahren zu schützen. Hierbei ist die Förderung eigenverantwortlichen Handelns nicht Teil seiner Aufgaben.
Bei einem Schwimmbadbesuch erhöht das Element Wasser die Aufsichtspflichten erheblich. Aufgrund kindlicher Eigenschaften wie Impulsivität und mangelnder Konzentration sowie den örtlichen Gegebenheiten ist eine verstärkte Überwachung erforderlich. Dies gilt insbesondere für Nichtschwimmer, da bereits ein Ausrutschen oder Schubsen zu lebensgefährlichen Situationen führen kann. Es genügt nicht, die Kinder auf den Nichtschwimmerbereich zu verweisen oder Anweisungen zum Verhalten zu erteilen; eine ständige Beaufsichtigung mit der Möglichkeit zum sofortigen Eingreifen ist erforderlich.
Verstößt der Betreuer gegen diese Aufsichtspflichten, kann dies zu einer Haftung für Schäden führen, die aus seiner Pflichtverletzung resultieren. Insbesondere ist eine lückenlose Überwachung geboten, wenn bekannt ist, dass das Kind nicht schwimmen kann und die örtlichen Gegebenheiten ein erhebliches Gefahrenpotenzial bergen.