Alkoholismus ist für sich gesehen keine psychische Krankheit bzw. geistige oder seelische Behinderung im Sinne von
§ 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB; ebenso wenig vermag die bloße Rückfallgefahr eine Anordnung der zivilrechtlichen
Unterbringung zu rechtfertigen. Etwas anderes gilt, wenn der Alkoholismus entweder im ursächlichen Zusammenhang mit einem geistigen Gebrechen steht, insbesondere einer psychischen Erkrankung, oder ein auf den Alkoholmissbrauch zurückzuführender Zustand eingetreten ist, der das Ausmaß eines geistigen Gebrechens erreicht hat.
Nach der Herrschaft des Grundgesetzes steht es zwar in der Regel jedermann frei, Hilfe zurückzuweisen, sofern dadurch nicht Rechtsgüter anderer oder der Allgemeinheit in Mitleidenschaft gezogen werden; das setzt jedoch die Fähigkeit des Betroffenen voraus, einen freien Willen zu bilden.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Betroffene wendet sich gegen die Genehmigung seiner Unterbringung.
Der 1973 geborene Betroffene leidet an einem hirnorganischen Psychosyndrom bei Zustand nach Schädel-Hirn-Trauma mit fronto-temporalem Substanzdefekt sowie an einer langjährigen Alkoholabhängigkeit, die bereits zu einer Leberschädigung geführt hat. Wegen dieser Erkrankung musste der Betroffene seit 2001 vielfach in psychiatrischen Einrichtungen untergebracht und behandelt werden.
Der Beteiligte zu 1 ist zu dessen
Betreuer u.a. für den Aufgabenkreis
Aufenthaltsbestimmung bestellt worden.
Auf Antrag des Beteiligten zu 1 hat das
Betreuungsgericht mit Beschluss vom 6. Januar 2011 die Unterbringung des Betroffenen in der beschützenden Abteilung einer Pflegeeinrichtung bis längstens 6. Dezember 2012 genehmigt.
Das Landgericht hat die Beschwerde des Betroffenen zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß
§ 70 Abs. 3 Nr. 2 FamFG statthaft und auch im Übrigen in zulässiger Weise eingelegt.
Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet.
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