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Verkehrsverstöße, die der Betreffende im Ausland begangen hat, sind im Rahmen des
§ 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV berücksichtigungsfähig.
Benennt die Fahrerlaubnisbehörde eine Rechtsgrundlage für eine
Gutachtensanordnung, muss diese zutreffend sein.
Hierzu führte das Gericht aus:
Ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist unter anderem, wer nicht bereit oder in der Lage ist, trotz Beeinträchtigung der Fahrsicherheit nach Alkoholkonsum von der Teilnahme am Straßenverkehr Abstand zu nehmen (Alkoholmissbrauch, vgl. Anlage 4 Nr. 8.1 zur FeV).
Wenn ein Fahrerlaubnisinhaber wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen hat, ordnet die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an.
Die vom Landratsamt herangezogene Rechtsgrundlage des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV für die Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist eine Auffangregelung für Fallkonstellationen, die nicht unter § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b bis e FeV fallen. Die Wertungen dieser speziellen Regelungen sind bei der Prüfung, ob im Sinne des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV „sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen“, zu berücksichtigen.
Eine Gutachtensanforderung kann daher nur dann auf den Auffangtatbestand gestützt werden, wenn eine sogenannte Zusatztatsache vorliegt, die auch vor dem Hintergrund der vom Verordnungsgeber in § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b bis e FeV getroffenen Grundentscheidung geeignet ist, Zweifel an der Fahreignung zu begründen.
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