Der Begriff „Verkehrsverstoß“ bezeichnet ein Fehlverhalten im Straßenverkehr, welches entweder eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Für die Einordnung ist die Schwere des Verstoßes maßgeblich.
Straftaten im Straßenverkehr werden i.a. nach dem Strafgesetzbauch (StGB) und dem Straßenverkehrsgesetz (StVG) mit Freiheitsstrafe, Geldstrafe, der Verhängung eines Fahrverbots oder Entzug der Fahrerlaubnis geahndet, Ordnungswidrigkeiten nach dem StVG der StVO und der StVZO mit Geldbuße und in bestimmten Fällen einem Fahrverbot.
Die Höhe der verhängten Geldbußen und die Dauer eines etwaigen Fahrverbots richten sich nach der BußgeldkatalogVO und dem entsprechenden Katalog. Verkehrsverstöße sollen auf diesem Wege einheitlich geahndet werden und werden im Fahreignungsregister des Kraftfahrt-Bundesamtes (Punkte in Flensburg) protokolliert.
Die Verfolgung eines Verkehrsverstoßes muss innerhalb der Verjährungsfrist erfolgen. Ergeht innerhalb der Verjährungsfrist keine Entscheidung (Bußgeldbescheid, Urteil etc.), so kann der Verkehrssünder nicht mehr betraft werden, da der Verstoß nicht mehr verfolgt werden darf. Der Lauf der Verjährungsfrist kann aber durch verschiedene Umstände unterbrochen werden, so dass sie neu zu laufen beginnt. Die Dauer der Verjährungsfrist richtet sich bei Straftaten nach der gesetzlichen Strafdrohung.
Bei Ordnungswidrigkeiten gilt: Ordnungswidrigkeiten - außer Fahren unter Alkoholeinfluss - verjähren nach 3 Monaten; ab Zustellung des Bußgeldbescheids nach 6 Monaten. Die 3-monatige Verjährungsfrist wird durch die erste Vernehmung des Betroffenen oder die Zusendung eines Anhörungsbogens unterbrochen, wobei es beim Anhörungsbogen (was häufig übersehen wird!) nicht auf das Datum der Zustellung sondern auf die Anordnung der Übersendung ankommt.
Bei Verfahren im Zusammenhang mit Alkohol oder Rauschmitteln beträgt die Verjährungsfrist von Anfang an sechs Monate bei fahrlässigen und ein Jahr bei vorsätzlichen Verstößen.
Straftaten im Straßenverkehr werden i.a. nach dem Strafgesetzbauch (StGB) und dem Straßenverkehrsgesetz (StVG) mit Freiheitsstrafe, Geldstrafe, der Verhängung eines Fahrverbots oder Entzug der Fahrerlaubnis geahndet, Ordnungswidrigkeiten nach dem StVG der StVO und der StVZO mit Geldbuße und in bestimmten Fällen einem Fahrverbot.
Die Höhe der verhängten Geldbußen und die Dauer eines etwaigen Fahrverbots richten sich nach der BußgeldkatalogVO und dem entsprechenden Katalog. Verkehrsverstöße sollen auf diesem Wege einheitlich geahndet werden und werden im Fahreignungsregister des Kraftfahrt-Bundesamtes (Punkte in Flensburg) protokolliert.
Die Verfolgung eines Verkehrsverstoßes muss innerhalb der Verjährungsfrist erfolgen. Ergeht innerhalb der Verjährungsfrist keine Entscheidung (Bußgeldbescheid, Urteil etc.), so kann der Verkehrssünder nicht mehr betraft werden, da der Verstoß nicht mehr verfolgt werden darf. Der Lauf der Verjährungsfrist kann aber durch verschiedene Umstände unterbrochen werden, so dass sie neu zu laufen beginnt. Die Dauer der Verjährungsfrist richtet sich bei Straftaten nach der gesetzlichen Strafdrohung.
Bei Ordnungswidrigkeiten gilt: Ordnungswidrigkeiten - außer Fahren unter Alkoholeinfluss - verjähren nach 3 Monaten; ab Zustellung des Bußgeldbescheids nach 6 Monaten. Die 3-monatige Verjährungsfrist wird durch die erste Vernehmung des Betroffenen oder die Zusendung eines Anhörungsbogens unterbrochen, wobei es beim Anhörungsbogen (was häufig übersehen wird!) nicht auf das Datum der Zustellung sondern auf die Anordnung der Übersendung ankommt.
Bei Verfahren im Zusammenhang mit Alkohol oder Rauschmitteln beträgt die Verjährungsfrist von Anfang an sechs Monate bei fahrlässigen und ein Jahr bei vorsätzlichen Verstößen.
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Stand: (letzte Änderung: 26.04.2026)
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Die Einordnung hängt primär von der Schwere des Verstoßes ab. Straftaten werden nach dem Strafgesetzbuch (StGB) oder dem Straßenverkehrsgesetz (StVG) mit Geld- oder Freiheitsstrafen sowie Entzug der Fahrerlaubnis geahndet. Ordnungswidrigkeiten unterliegen dem StVG, der StVO sowie der StVZO und ziehen in der Regel Geldbußen nach sich.
Ordnungswidrigkeiten verjähren grundsätzlich nach 3 Monaten, sofern kein Bußgeldbescheid ergeht. Ab Zustellung eines solchen Bescheids beträgt die Verjährungsfrist 6 Monate. Ausgenommen sind Verstöße im Zusammenhang mit Alkohol oder Rauschmitteln.
Bei Verfahren wegen Alkohol oder Rauschmitteln gelten längere Fristen: Die Verjährung beträgt bei fahrlässigen Verstößen sechs Monate und bei vorsätzlichen Verstößen ein Jahr.
Die Unterbrechung tritt bereits mit der Anordnung der Übersendung des Anhörungsbogens ein, nicht erst mit der tatsächlichen Zustellung beim Betroffenen.
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