Bucht ein Urlauber vor Ort einen Tagesausflug mit Beförderung und Besichtigungsprogramm am Schalter eines Reiseveranstalters, kommt ein eigener Reisevertrag zustande - mit allen Rechten und Pflichten.
Denn bei einem Tagesausflug, der mehrere Leistungen umfasst - etwa Beförderung, Besichtigungsprogramm und fachkundige Führung -, liegt eine „Gesamtheit von Reiseleistungen" im Sinne von § 651a Abs. 1 BGB vor. Bereits zwei zu einer Gesamtleistung zusammengefasste Leistungen genügen hierfür, sofern nicht eine davon nur ganz untergeordnete Bedeutung hat. Solche Tagesausflüge sind mit Omnibustagesreisen oder sogenannten Kaffeefahrten vergleichbar und als Reiseleistungen zu behandeln.
Zwischen dem Reisenden und dem Ausflugsveranstalter kommt daher ein eigenständiger Reisevertrag im Sinne von § 651a Abs. 1 BGB zustande, wenn der Ausflug am Schalter des Veranstalters gebucht wird und dieser nicht zu erkennen gibt, lediglich vermittelnd tätig zu sein. Entscheidend ist die Erkennbarkeit für den Kunden: Wird der Ausflug an einem Stand mit der Aufschrift des Veranstalters und durch dessen Mitarbeiter angeboten, ohne dass auf eine bloße Vermittlungstätigkeit oder einen anderen Veranstalter hingewiesen wird, liegt ein eigener Vertragsabschluss vor.
Nach § 164 Abs. 2 BGB trägt derjenige, der behauptet, nur als Vertreter oder Vermittler für einen anderen gehandelt zu haben, die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass dies für den Vertragspartner erkennbar war.
Denn bei einem Tagesausflug, der mehrere Leistungen umfasst - etwa Beförderung, Besichtigungsprogramm und fachkundige Führung -, liegt eine „Gesamtheit von Reiseleistungen" im Sinne von § 651a Abs. 1 BGB vor. Bereits zwei zu einer Gesamtleistung zusammengefasste Leistungen genügen hierfür, sofern nicht eine davon nur ganz untergeordnete Bedeutung hat. Solche Tagesausflüge sind mit Omnibustagesreisen oder sogenannten Kaffeefahrten vergleichbar und als Reiseleistungen zu behandeln.
Zwischen dem Reisenden und dem Ausflugsveranstalter kommt daher ein eigenständiger Reisevertrag im Sinne von § 651a Abs. 1 BGB zustande, wenn der Ausflug am Schalter des Veranstalters gebucht wird und dieser nicht zu erkennen gibt, lediglich vermittelnd tätig zu sein. Entscheidend ist die Erkennbarkeit für den Kunden: Wird der Ausflug an einem Stand mit der Aufschrift des Veranstalters und durch dessen Mitarbeiter angeboten, ohne dass auf eine bloße Vermittlungstätigkeit oder einen anderen Veranstalter hingewiesen wird, liegt ein eigener Vertragsabschluss vor.
Nach § 164 Abs. 2 BGB trägt derjenige, der behauptet, nur als Vertreter oder Vermittler für einen anderen gehandelt zu haben, die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass dies für den Vertragspartner erkennbar war.
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