Wer auf einer Internet-Handelsplattform wiederholt gleichartige Waren anbietet, handelt regelmäßig im geschäftlichen Verkehr und unterliegt damit den markenrechtlichen Vorschriften - eine isolierte Bezugnahme auf eine bekannte Marke außerhalb des geschäftlichen Verkehrs begründet dagegen grundsätzlich keinen ergänzenden zivilrechtlichen Markenschutz. Die Verwendung einer dem Markennamen angenäherten Wendung wie „a la Cartier“ in einem Verkaufsangebot für Waren eines Drittunternehmens stellt eine unlautere vergleichende Werbung dar.
Für die Beurteilung ist eine Gesamtschau der relevanten Umstände maßgeblich. Indizien für ein Handeln im geschäftlichen Verkehr sind insbesondere ein wiederholtes Anbieten gleichartiger, gegebenenfalls auch neuer Gegenstände, ein Verkauf erst kurz zuvor erworbener Waren, eine ansonsten bestehende gewerbliche Tätigkeit des Anbieters sowie eine hohe Zahl erhaltener Käuferbewertungen. Mehr als 25 derartiger Bewertungen lassen bereits Rückschlüsse auf eine geschäftliche Tätigkeit zu (vgl. BGH, 30.04.2008 - Az: I ZR 73/05). Auch Verkaufsaktivitäten für Dritte sprechen für ein Handeln im geschäftlichen Verkehr, da die Bündelung und Abwicklung solcher Angebote typischerweise einer kommerziellen Tätigkeit entspricht.
Im zu entscheidenden Fall bot die Anbieterin innerhalb eines Monats 51 Gegenstände unterschiedlichster Art über ihren Mitgliedsnamen auf einer Auktionsplattform an, wobei sich ein weiterer Verkauf von 40 Gegenständen kurze Zeit später anschloss. Die Konzentration der Angebote auf wenige Produktbereiche sowie der Erhalt von Bewertungen aus 74 Transaktionen innerhalb eines knapp einjährigen Zeitraums wurden als zusätzliche Indizien für eine geschäftliche Tätigkeit gewertet. Der Einwand, die Verkäufe seien erfolgt, um nach dem Einzug eines Partners Platz in der Wohnung zu schaffen, wurde als unzureichend angesehen, da der zeitliche Abstand zwischen dem Einzug und dem Beginn der Verkaufstätigkeit mehr als ein Jahr betrug.
Wann liegt bei Verkäufen über Internet-Handelsplattformen ein Handeln im geschäftlichen Verkehr vor?
Die Abgrenzung zwischen privatem und geschäftlichem Handeln auf Internet-Auktionsplattformen ist für die Anwendbarkeit markenrechtlicher und wettbewerbsrechtlicher Vorschriften von zentraler Bedeutung. Ein Zeichen wird im geschäftlichen Verkehr verwendet, wenn die Benutzung im Zusammenhang mit einer auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten kommerziellen Tätigkeit erfolgt und nicht dem privaten Bereich zuzurechnen ist. An dieses Merkmal sind im Interesse des Markenschutzes keine hohen Anforderungen zu stellen.Für die Beurteilung ist eine Gesamtschau der relevanten Umstände maßgeblich. Indizien für ein Handeln im geschäftlichen Verkehr sind insbesondere ein wiederholtes Anbieten gleichartiger, gegebenenfalls auch neuer Gegenstände, ein Verkauf erst kurz zuvor erworbener Waren, eine ansonsten bestehende gewerbliche Tätigkeit des Anbieters sowie eine hohe Zahl erhaltener Käuferbewertungen. Mehr als 25 derartiger Bewertungen lassen bereits Rückschlüsse auf eine geschäftliche Tätigkeit zu (vgl. BGH, 30.04.2008 - Az: I ZR 73/05). Auch Verkaufsaktivitäten für Dritte sprechen für ein Handeln im geschäftlichen Verkehr, da die Bündelung und Abwicklung solcher Angebote typischerweise einer kommerziellen Tätigkeit entspricht.
Im zu entscheidenden Fall bot die Anbieterin innerhalb eines Monats 51 Gegenstände unterschiedlichster Art über ihren Mitgliedsnamen auf einer Auktionsplattform an, wobei sich ein weiterer Verkauf von 40 Gegenständen kurze Zeit später anschloss. Die Konzentration der Angebote auf wenige Produktbereiche sowie der Erhalt von Bewertungen aus 74 Transaktionen innerhalb eines knapp einjährigen Zeitraums wurden als zusätzliche Indizien für eine geschäftliche Tätigkeit gewertet. Der Einwand, die Verkäufe seien erfolgt, um nach dem Einzug eines Partners Platz in der Wohnung zu schaffen, wurde als unzureichend angesehen, da der zeitliche Abstand zwischen dem Einzug und dem Beginn der Verkaufstätigkeit mehr als ein Jahr betrug.
Welche Bedeutung hat die sekundäre Darlegungslast in diesem Zusammenhang?
Grundsätzlich trägt der Markeninhaber die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Anbieter im geschäftlichen Verkehr gehandelt hat (vgl. BGH, 30.04.2008 - Az: I ZR 73/05). Diese Last wird jedoch durch eine sekundäre Darlegungslast des Anbieters gemildert, da der Markeninhaber regelmäßig keine Kenntnis von den näheren Umständen des Anbieterverhaltens hat, während der Anbieter selbst zur Aufklärung in der Lage ist. Der Vortrag des Anbieters muss jedoch geeignet sein, die für ein geschäftliches Handeln sprechenden Umstände tatsächlich zu entkräften.Urteil freischalten
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