Wird das Fahrzeug eines Arbeitnehmers während der Arbeitszeit von einem unbewachten und nicht umzäunten Betriebsparkplatz gestohlen, haftet der Arbeitgeber hierfür grundsätzlich nicht. Der Diebstahl zählt zum allgemeinen Lebensrisiko, sofern keine gegenüber dem Alltagsrisiko erhöhte Gefährdungslage auf dem Parkplatz besteht.
Eine Haftung des Arbeitgebers kommt vielmehr nur dann in Betracht, wenn diesen eine eigene Pflichtverletzung trifft. Eine solche Pflichtverletzung setzt regelmäßig voraus, dass auf dem konkreten Parkplatz eine gegenüber dem allgemeinen Diebstahlsrisiko erhöhte Gefährdungslage besteht. Erst eine solche gesteigerte Gefahrenlage kann Schutz- und Obhutspflichten des Arbeitgebers begründen, etwa in Form einer Verpflichtung zur Einzäunung oder Bewachung des Geländes.
Haftet der Arbeitgeber für Diebstähle auf dem Betriebsparkplatz?
Stellt ein Arbeitnehmer sein Fahrzeug während der Arbeitszeit auf dem Parkplatz des Arbeitgebers ab und wird dieses gestohlen, stellt sich die Frage, ob der Arbeitgeber für den entstandenen Schaden einzustehen hat. Grundsätzlich trägt jeder Verkehrsteilnehmer das Risiko, dass sein abgestelltes Fahrzeug Ziel einer Straftat wird. Dieses allgemeine Lebensrisiko wird durch das bloße Zurverfügungstellen eines Parkplatzes durch den Arbeitgeber nicht automatisch auf diesen verlagert.Eine Haftung des Arbeitgebers kommt vielmehr nur dann in Betracht, wenn diesen eine eigene Pflichtverletzung trifft. Eine solche Pflichtverletzung setzt regelmäßig voraus, dass auf dem konkreten Parkplatz eine gegenüber dem allgemeinen Diebstahlsrisiko erhöhte Gefährdungslage besteht. Erst eine solche gesteigerte Gefahrenlage kann Schutz- und Obhutspflichten des Arbeitgebers begründen, etwa in Form einer Verpflichtung zur Einzäunung oder Bewachung des Geländes.
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LAG Hessen, 11.04.2003 - Az: 12 Sa 243/02
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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