Die in § 7 Nr. 1.2 Buchst. a und b MTV enthaltene Differenzierung zwischen den Zuschlägen für regelmäßige und unregelmäßige Nachtarbeit verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Es liegen zwar miteinander vergleichbare Arbeitnehmergruppen vor. Allerdings ist die unterschiedliche Behandlung bei den Zuschlägen für regelmäßige und unregelmäßige Nachtarbeit sachlich gerechtfertigt.
Mit dem höheren Zuschlag soll - wie die Auslegung der Bestimmungen des MTV ergibt - die schlechtere Planbarkeit unregelmäßiger Nachtarbeit ausgeglichen werden. Dieser erkennbare Wille der Tarifvertragsparteien ist Teil deren ausgeübter Tarifautonomie und genügt als sachlicher Grund.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Mit seiner Klage begehrt der Kläger - nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung - für die geleistete Nachtarbeit die Zahlung weiterer Nachtarbeitszuschläge in Höhe der Differenz zwischen dem gezahlten tariflichen Zuschlag für regelmäßige Nachtarbeit in Höhe von 15 % und dem tariflichen Zuschlag für Nachtarbeit, soweit nicht unregelmäßig bzw. regelmäßige Nacht- oder Nachtschichtarbeit vorliegt, in Höhe von 50 % des Durchschnittsstundenverdienstes.
Er hat die Auffassung vertreten, der Anspruch ergebe sich aus § 7 Nr. 1.2 Buchst. c MTV iVm. dem allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Nach der tariflichen Regelung erhielten
Arbeitnehmer - trotz Vergleichbarkeit der Arbeitnehmergruppen - für regelmäßige Nachtarbeit Zuschläge von nur 15 %, für unregelmäßige Nachtarbeit Zuschläge von 30 % sowie für Nachtarbeit, soweit nicht unregelmäßig bzw. regelmäßige Nacht- oder Nachtschichtarbeit vorliegt, Zuschläge von 50 %, ohne dass für diese Ungleichbehandlung ein sachlicher Grund gegeben sei. Der vorrangig zu beachtende Gesundheitsschutz rechtfertige die Ungleichbehandlung nicht; andere Aspekte als dieser könnten bei Nachtarbeit höhere Zuschläge nicht rechtfertigen. Zudem sei die Teilhabe am sozialen Leben auch bei regelmäßiger Nachtarbeit deutlich erschwert. Planbarkeit könne sowohl bei regel- als auch bei unregelmäßiger Nachtarbeit vorliegen oder fehlen. Ein Zuschlag von nur 15 % für regelmäßige Nachtarbeit sei nicht vom Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien gedeckt, er verteuere die Nachtarbeit nicht ausreichend. Außerdem sei dieser Gestaltungsspielraum mit Blick darauf eingeschränkt, dass tarifvertragliche Regelungen für Nachtarbeitszuschläge der Durchführung von Unionsrecht iSv. Art. 51 Abs. 1 Satz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) dienten und insoweit an Art. 20 und Art. 31 Abs. 1 GRC zu messen seien.
§ 7 Nr. 1.2 Buchst. c MTV habe auch einen Anwendungsbereich. Die Beklagte leiste an Mitarbeiter, die regelmäßig Nachtschicht erbrächten, Zuschläge von 15 %. Mitarbeiter, die „außer der Reihe“ zur Nachtarbeit herangezogen würden, erhielten einen Zuschlag von 30 % und Mitarbeiter, die an sich ausschließlich in Tagschichten tätig würden, erhielten für Nachtschichten Zuschläge in Höhe von 50 %.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die tarifvertraglichen Zuschlagsregelungen für regelmäßige und unregelmäßige Nachtarbeit verstießen nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die Gruppen der Arbeitnehmer, die regelmäßige und unregelmäßige Nachtarbeit verrichteten, seien schon nicht vergleichbar. Zwischen regelmäßiger und unregelmäßiger Nachtarbeit bestehe zudem ein Regel-Ausnahmeverhältnis, weil regelmäßige Nachtarbeit sehr viel häufiger anfalle als unregelmäßige Nachtarbeit. Die unterschiedliche Höhe der Nachtarbeitszuschläge überschreite auch nicht den Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien. Die Zuschlagsdifferenz verringere sich außerdem durch die Regelungen zur bezahlten Essenspause. Ferner werde der Zuschlag bereits ab 21:00 Uhr und damit zwei Stunden vor Beginn der Nachtzeit nach dem
Arbeitszeitgesetz gezahlt. Er solle auch nicht nur die Erschwernis für die Arbeit in der Nacht ausgleichen, sondern kompensieren, dass die betroffenen Arbeitnehmer die Möglichkeit verlören, über ihre Freizeit zu disponieren. Arbeitgeber sollten von Eingriffen in den geschützten Freizeitbereich der Arbeitnehmer abgehalten werden. Außerdem sei die Teilhabe am sozialen Leben, etwa die Organisation der Kinderbetreuung, bei unregelmäßiger Nachtarbeit wesentlich schwerer zu organisieren. Der Zuschlag nach § 7 Nr. 1.2 Buchst. c MTV stelle schon keinen Zuschlag für Nachtarbeit dar, sondern diene dem Ausgleich von Mehrarbeit in der Nacht. Den Zuschlag erhielten nur Mitarbeiter, die ihre Sollzeit überschritten hätten und in der Nacht eingesetzt würden. Die Formulierung „weder regelmäßig noch unregelmäßig“ beruhe allein auf steuerrechtlichen Gesichtspunkten. Im Übrigen komme ein Zuschlag in Höhe von 50 % nur äußerst selten vor. Schließlich sei eine „Anpassung nach oben“ abzulehnen.
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