Die Festlegung unterschiedlich hoher Nachtarbeitszuschläge im (an den Bundesmanteltarifvertrag für die Süßwarenindustrie angelehnten)
Mantelhaustarifvertrag der S. T. GmbH, der für Nachtarbeit im Rahmen von (Wechsel-)Schichtarbeit einen Zuschlag in Höhe von 15 % bzw. 20 % und für Nachtarbeit außerhalb eines Schichtsystems (sonstige Nachtarbeit) einen Zuschlag von 60 % vorsieht, verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
Nachtarbeit belastet die Gesundheit der
Arbeitnehmer und erschwert die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Die Tarifvertragsparteien haben den ihnen zustehenden, grundrechtlich geschützten Gestaltungsspielraum nicht überschritten, wenn sie für Nachtarbeit innerhalb eines Schichtsystems, das den Arbeitnehmern regelmäßig eine bessere Planbarkeit des Familienlebens und ihrer Freizeitaktivitäten ermöglicht, einen geringeren Zuschlag vorsehen als für sonstige Nachtarbeit, die möglichst vermieden werden soll und deshalb für den
Arbeitgeber einen deutlich höheren Preis hat.