Ohne Suche zum Ziel. Wir lösen Ihr Rechtsproblem!Bewertung: - bereits 397.326 Anfragen

Unterschiedliche Zuschläge für Nachtarbeit innerhalb und außerhalb der Schichtarbeit

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Die Festlegung unterschiedlich hoher Nachtarbeitszuschläge im (an den Bundesmanteltarifvertrag für die Süßwarenindustrie angelehnten) Mantelhaustarifvertrag der S. T. GmbH, der für Nachtarbeit im Rahmen von (Wechsel-)Schichtarbeit einen Zuschlag in Höhe von 15 % bzw. 20 % und für Nachtarbeit außerhalb eines Schichtsystems (sonstige Nachtarbeit) einen Zuschlag von 60 % vorsieht, verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

Nachtarbeit belastet die Gesundheit der Arbeitnehmer und erschwert die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Die Tarifvertragsparteien haben den ihnen zustehenden, grundrechtlich geschützten Gestaltungsspielraum nicht überschritten, wenn sie für Nachtarbeit innerhalb eines Schichtsystems, das den Arbeitnehmern regelmäßig eine bessere Planbarkeit des Familienlebens und ihrer Freizeitaktivitäten ermöglicht, einen geringeren Zuschlag vorsehen als für sonstige Nachtarbeit, die möglichst vermieden werden soll und deshalb für den Arbeitgeber einen deutlich höheren Preis hat.


LAG Mecklenburg-Vorpommern, 13.04.2021 - Az: 5 Sa 146/20

ECLI:DE:LAGMV:2021:0413.5SA146.20.00

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von der Monatsschrift für Deutsches Recht

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.242 Bewertungen) - Bereits 397.326 Beratungsanfragen

Ich bin sehr zufrieden. Das ging schnell kompetent und der Preis war angemessen und jetzt kann ich beruhigt in den Urlaub fahren. Empfehle ich auf ...

Verifizierter Mandant

Ich wurde professionell und zügig über die Sachlage aufgeklärt, ich würde diese Plattform jederzeit wieder nutzen und kann sie 100% empfehlen

Verifizierter Mandant