Die auf Zahlung weiteren Entgelts für am 24. Dezember 2017 geleistete Arbeit iHv. 69,34 Euro brutto zuzüglich Zinsen gerichtete Klage ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf die geltend gemachte Vergütung.
1. Die Ansprüche auf die Grundvergütung und die Ebenenleitungszulage ergeben sich aus § 10 Nr. 2 MTV, § 2 Nr. 1 ETV iVm. dessen Anlage 1. Danach hat die seit mehr als sechs Jahren beschäftigte, am Standort B als Ebenenleitung eingesetzte Klägerin Ansprüche auf eine Grundvergütung von 9,32 Euro brutto pro Stunde und auf eine Ebenenleitungszulage iHv. 1,60 Euro brutto pro Stunde. Für die am 24. Dezember 2017 von der Klägerin erbrachte Arbeitsleistung von 6,35 Stunden ergeben sich damit weitere Vergütungsansprüche von insgesamt 69,34 Euro brutto.
2. Diese beiden Ansprüche werden nicht durch § 5 Nr. 1 Satz 3 MTV als speziellerer Regelung verdrängt. Die Auslegung des MTV ergibt, dass mit § 5 Nr. 1 Satz 3 MTV Ansprüche auf zwei Zuschläge geregelt werden, die neben die Ansprüche auf die Grundvergütung und - wie im Streitfall - auf eine Tätigkeitszulage treten.
a) Das Landesarbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Wortlaut von § 5 Nr. 1 Satz 3 MTV nicht eindeutig ist.
Hierzu führte das Gericht aus:
Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Klägerin nach den Bestimmungen von MTV und ETV für die am 24. Dezember 2017 versehene Arbeit neben einer durchschnittlichen Tagesvergütung und einem Zuschlag iHv. 100 % auch die Grundvergütung und die Zulage für die Ebenenleitung zustehen.1. Die Ansprüche auf die Grundvergütung und die Ebenenleitungszulage ergeben sich aus § 10 Nr. 2 MTV, § 2 Nr. 1 ETV iVm. dessen Anlage 1. Danach hat die seit mehr als sechs Jahren beschäftigte, am Standort B als Ebenenleitung eingesetzte Klägerin Ansprüche auf eine Grundvergütung von 9,32 Euro brutto pro Stunde und auf eine Ebenenleitungszulage iHv. 1,60 Euro brutto pro Stunde. Für die am 24. Dezember 2017 von der Klägerin erbrachte Arbeitsleistung von 6,35 Stunden ergeben sich damit weitere Vergütungsansprüche von insgesamt 69,34 Euro brutto.
2. Diese beiden Ansprüche werden nicht durch § 5 Nr. 1 Satz 3 MTV als speziellerer Regelung verdrängt. Die Auslegung des MTV ergibt, dass mit § 5 Nr. 1 Satz 3 MTV Ansprüche auf zwei Zuschläge geregelt werden, die neben die Ansprüche auf die Grundvergütung und - wie im Streitfall - auf eine Tätigkeitszulage treten.
a) Das Landesarbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Wortlaut von § 5 Nr. 1 Satz 3 MTV nicht eindeutig ist.
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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