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Feiertagsausgleich für Beschäftigte in vollautomatisierten Glasbetrieben

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Die Auslegung von § 3 Ziff. 6 S. 3 TVvA ergibt einen Anspruch des Arbeitnehmers auf einen Ausgleich für die Arbeit, die er am 2. Weihnachtfeiertag zu erbringen hatte.

Im Sinne der Regelung sind in vollautomatisch arbeitenden Betrieben, die Hohlglas bzw. optisches Rohglas erzeugen oder Glasfaser herstellen alle Arbeitnehmer, in den Produktionsprozess eingebunden, die in einem in der Anlage I aufgeführten Produktionsgang tätig sind und aus diesem Grunde trotz des grundsätzlich für besondere Feiertage bestehenden Produktionsverbots eingesetzt werden dürfen.

Die bezahlte Freizeit erhält der Arbeitnehmer entsprechend der hierzu abgeschlossenen Betriebsvereinbarung auf Wunsch als Abgeltung.


LAG München, 03.05.2023 - Az: 5 Sa 559/22


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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