Die Auslegung von § 3 Ziff. 6 S. 3 TVvA ergibt einen Anspruch des
Arbeitnehmers auf einen Ausgleich für die Arbeit, die er am 2. Weihnachtfeiertag zu erbringen hatte.
Im Sinne der Regelung sind in vollautomatisch arbeitenden Betrieben, die Hohlglas bzw. optisches Rohglas erzeugen oder Glasfaser herstellen alle Arbeitnehmer, in den Produktionsprozess eingebunden, die in einem in der Anlage I aufgeführten Produktionsgang tätig sind und aus diesem Grunde trotz des grundsätzlich für besondere Feiertage bestehenden Produktionsverbots eingesetzt werden dürfen.
Die bezahlte Freizeit erhält der Arbeitnehmer entsprechend der hierzu abgeschlossenen
Betriebsvereinbarung auf Wunsch als Abgeltung.