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Ersatzruhetage für Feiertagsarbeit
Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Werden
Arbeitnehmer an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag beschäftigt, müssen sie nach
§ 11 Abs. 3 Satz 2 ArbZG einen Ersatzruhetag haben.
Ein Ersatzruhetag in diesem Sinn ist ein Werktag, an dem der Arbeitnehmer von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr keine Arbeitsleistung erbringt. Ein davon abweichender individueller Zeitraum mit einer Dauer von 24 Stunden genügt nicht.
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