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Ersatzruhetage für Feiertagsarbeit

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

Werden Arbeitnehmer an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag beschäftigt, müssen sie nach § 11 Abs. 3 Satz 2 ArbZG einen Ersatzruhetag haben.

Ein Ersatzruhetag in diesem Sinn ist ein Werktag, an dem der Arbeitnehmer von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr keine Arbeitsleistung erbringt. Ein davon abweichender individueller Zeitraum mit einer Dauer von 24 Stunden genügt nicht.


BAG, 08.12.2021 - Az: 10 AZR 641/19

ECLI:DE:BAG:2021:081221.U.10AZR641.19.0

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