Eine in der Massenentlassungsanzeige genannte, geringfügig zu hohe Zahl der zu entlassenden Arbeitnehmer macht eine Kündigung nicht zwingend unwirksam. Entscheidend ist, ob der Fehler die Lösungssuche der Agentur für Arbeit und damit den Zweck des Anzeigeverfahrens beeinträchtigt. Ist dies nicht der Fall, bleibt die Anzeige ordnungsgemäß und die Kündigung wirksam.
Rechtsfolge für die Sperrfrist und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Ist die Anzeige danach ordnungsgemäß, läuft die Sperrfrist des § 18 KSchG mit Eingang der Anzeige bei der Agentur für Arbeit an. Das Arbeitsverhältnis endet in diesem Fall mit Ablauf der Kündigungsfrist, ohne dass die Falschangabe der Kündigung entgegensteht.
Worum ging es im vorliegenden Fall?
Gegenstand der Entscheidung war die Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen Kündigung im Rahmen einer Massenentlassung, bei der die Massenentlassungsanzeige eine höhere Zahl an beabsichtigten Kündigungen auswies als tatsächlich ausgesprochen wurden. Zu klären war, unter welchen Voraussetzungen eine solche Diskrepanz die Wirksamkeit der Anzeige und damit der nachfolgenden Kündigung berührt.Zweck des Anzeigeverfahrens nach § 17 KSchG
Das vor einer Massenentlassung durchzuführende Anzeigeverfahren soll der zuständigen Agentur für Arbeit ermöglichen, innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Lösungen für die mit den beabsichtigten Entlassungen verbundenen Probleme zu suchen. Die Anzeige versetzt die Arbeitsverwaltung in die Lage, sich etwa auf die Vermittlung der zu entlassenden Arbeitnehmer einzustellen und arbeitsmarktpolitische Maßnahmen zu prüfen.Wann sind Fehler in der Anzeige unschädlich?
Unterlaufen dem Arbeitgeber bei der Anzeige Fehler, die dieser Lösungssuche und damit dem Zweck des Anzeigeverfahrens nicht entgegenstehen, genügt die Anzeige dem Ziel des Verfahrens und damit den Vorgaben der Massenentlassungsrichtlinie (MERL) noch. Die Angabe einer geringfügig zu hohen Anzahl von Arbeitnehmern, denen im Rahmen der Massenentlassung gekündigt werden soll, beeinträchtigt die Arbeitsverwaltung nicht in ihrer Aufgabe, die negativen Folgen der Massenentlassung zu begrenzen. In einem solchen Fall gewährleistet die Anzeige weiterhin ein gesetzmäßiges Handeln der Arbeitsverwaltung und ist trotz der objektiv fehlerhaften Angabe noch ordnungsgemäß und damit wirksam.Rechtsfolge für die Sperrfrist und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Ist die Anzeige danach ordnungsgemäß, läuft die Sperrfrist des § 18 KSchG mit Eingang der Anzeige bei der Agentur für Arbeit an. Das Arbeitsverhältnis endet in diesem Fall mit Ablauf der Kündigungsfrist, ohne dass die Falschangabe der Kündigung entgegensteht.
Bedeutung des Konsultationsverfahrens
Voraussetzung für die Wirksamkeit der Anzeige ist zudem die ordnungsgemäße Durchführung des Konsultationsverfahrens mit dem Betriebsrat, das der Erstattung der Anzeige vorausgehen muss. War dieses Verfahren ordnungsgemäß durchgeführt und vor Erstattung der Anzeige beendet, steht dies der Wirksamkeit der Kündigung ebenfalls nicht entgegen.Der entschiedene Fall
Vorliegend betraf dies eine im Insolvenzverfahren ausgesprochene Kündigung, bei der die Massenentlassungsanzeige 34 beabsichtigte Kündigungen auswies, tatsächlich aber nur 31 oder 32 Kündigungen erfolgten. Das Bundesarbeitsgericht sah hierin keine Beeinträchtigung des Zwecks des Anzeigeverfahrens und bestätigte die Wirksamkeit der Kündigung zum 31. Mai 2025, nachdem zuvor auch das Konsultationsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden war.
BAG, 25.06.2026 - Az: 6 AZR 7/26
Hinweis: Urteile geben die Rechtslage zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
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