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Arbeitszeugnis ist Holschuld - Arbeinehmer hat kein Recht auf Zusendung

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Das Arbeitszeugnis ist grundsätzlich eine Holschuld, sodass der Arbeitnehmer es beim Arbeitgeber abzuholen hat. Nur ausnahmsweise, etwa bei unverhältnismäßigem Aufwand für den Arbeitnehmer aus Gründen der nachwirkenden Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, kann sich eine Pflicht zur Übersendung ergeben.

Wo muss ein Arbeitnehmer sein Arbeitszeugnis entgegennehmen?

Für die Erteilung eines Arbeitszeugnisses gelten die allgemeinen Regeln über den Leistungsort nach § 269 BGB. Ist ein Leistungsort weder ausdrücklich bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen, so ist die Leistung gemäß § 269 Abs. 1 BGB am Wohnsitz des Schuldners zu erbringen. Unterhält der Schuldner eine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Ort und ist die Verbindlichkeit in diesem Gewerbebetrieb entstanden, so tritt gemäß § 269 Abs. 2 BGB an die Stelle des Wohnsitzes der Ort des Gewerbebetriebs.

Übertragen auf das Arbeitsverhältnis bedeutet dies, dass die Verpflichtung zur Zeugniserteilung eine Holschuld darstellt. Der Arbeitnehmer hat das von ihm verlangte Arbeitszeugnis grundsätzlich am Geschäftssitz des Arbeitgebers abzuholen. Diese Einordnung entspricht sowohl der einhelligen Auffassung in der arbeitsrechtlichen Literatur als auch der ständigen Rechtsprechung der Instanzgerichte (vgl. LAG Frankfurt/Main, 01.03.1984 - Az: 10 Sa 858/83; LAG Düsseldorf, 18.12.1962 - Az: 8 Sa 392/62; ArbG Wetzlar, 21.07.1971 - Az: Ca 3/71).

Wann kann sich eine Übersendungspflicht ergeben?

Von diesem Grundsatz der Holschuld werden in Rechtsprechung und Literatur Ausnahmen anerkannt, die sich aus der nachwirkenden Fürsorgepflicht des Arbeitgebers ableiten. Eine Verlagerung der Holschuld zur Schickschuld kommt danach in Betracht, wenn die Abholung der Arbeitspapiere für den Arbeitnehmer mit unverhältnismäßig hohen Kosten oder besonderen Mühen verbunden wäre (vgl. LAG Frankfurt/MainMain, 01.03.1984 - Az: 10 Sa 858/83). Als Beispiel wird der Fall genannt, dass der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses an einen weit entfernten Ort verlegt hat (vgl. ArbG Wetzlar, 21.07.1971 - Az: Ca 3/71). Eine Zusendungspflicht wird zudem angenommen, wenn das Zeugnis rechtzeitig vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangt wurde, jedoch aus Gründen, die in der Sphäre des Arbeitgebers liegen, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zur Abholung bereitlag.

Eine allgemeine Verpflichtung des Arbeitgebers, das denkbar schonendste Übermittlungsverfahren im beiderseitigen Interesse zu wählen, besteht dagegen nicht. Ein bloßes Verhältnismäßigkeitsgebot, wonach stets der für beide Seiten am wenigsten belastende Übermittlungsweg geschuldet sei, findet in § 242 BGB keine tragfähige Grundlage. Die Möglichkeit des Arbeitgebers, das Zeugnis ohne nennenswerten Mehraufwand zuzustellen, begründet für sich genommen keine entsprechende Rechtspflicht.

Wann ist die Abholung dem Arbeitnehmer unzumutbar?

Eine Unzumutbarkeit der Abholung kann sich aus tatsächlichen Umständen ergeben, etwa aus einer erheblichen räumlichen Distanz zwischen Wohn- oder Arbeitsort des Arbeitnehmers und dem Sitz des Arbeitgebers. Geringfügige Entfernungen genügen hierfür nicht. Auch der Umstand, dass der Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses keinen persönlichen Kontakt mehr zum Arbeitgeber wünscht, begründet regelmäßig keine Unzumutbarkeit, da sich der Arbeitnehmer zur Abholung eines bevollmächtigten Boten bedienen kann.

Vorliegend betraf dies einen Fall, in dem zwischen dem jetzigen Arbeitsort der Klägerin und der Kanzlei des Beklagten lediglich eine Entfernung von 500 Metern bestand; auch die Entfernung zum Wohnort der Klägerin belief sich nur auf wenige Kilometer. Ein als belastend empfundener Umgangston in der Kanzlei des Arbeitgebers vermag eine Unzumutbarkeit ebenfalls nicht zu begründen, sofern entsprechende Vorwürfe nicht hinreichend substantiiert dargelegt werden.

Welche Rechtsfolge ergibt sich hieraus?

Liegen keine besonderen Umstände vor, die eine Unzumutbarkeit der Abholung begründen, verbleibt es bei der Einordnung als Holschuld. Der Arbeitgeber ist in diesem Fall nicht verpflichtet, das Arbeitszeugnis zuzusenden oder an einen Dritten, etwa den neuen Arbeitgeber, zu übermitteln. Ein hierauf gerichteter Klageantrag hat keinen Erfolg.


BAG, 08.03.1995 - Az: 5 AZR 848/93


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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