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Betriebsrente und Firmenwagen: Wenn der Dienstwagen die Pension erhöht

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Ob die erlaubte Privatnutzung eines Geschäftswagens bei der Berechnung der Betriebsrente zu berücksichtigen ist, hängt allein von der konkreten Ausgestaltung der jeweiligen Versorgungszusage ab. Definiert diese das rentenfähige Einkommen weit als „Bruttoverdienst“ ohne ausdrücklichen Ausschluss von Sachbezügen, ist der geldwerte Vorteil der privaten Kfz-Nutzung als Entgeltbestandteil in die Rentenberechnung einzubeziehen.

Anrechnung des Dienstwagens auf die Betriebsrente

Betriebliche Versorgungszusagen knüpfen die Höhe der Altersrente oftmals an ein zuvor definiertes „rentenfähiges Einkommen“. Verwendet eine Versorgungsordnung dabei einen weit gefassten Begriff wie „Bruttoverdienst“, ist zu klären, ob hierunter auch Sachbezüge fallen - insbesondere der geldwerte Vorteil, der einem Arbeitnehmer aus der erlaubten privaten Nutzung eines ihm überlassenen Dienstwagens entsteht.

Da es sich bei Betriebsvereinbarungen um normativ wirkende Regelungen handelt, sind sie wie Tarifverträge nach den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Grundsätzen auszulegen. Enthält die Versorgungsordnung selbst keine eigenständige Definition des Begriffs „Bruttoverdienst“ und handelt es sich auch nicht um einen feststehenden Rechtsbegriff, ist vom allgemeinen Sprachgebrauch auszugehen. Der Wortbestandteil „Brutto-“ besagt dabei lediglich, dass Steuern und Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung nicht abgezogen werden; er trifft keine Aussage darüber, welche Arbeitgeberleistungen der Berechnung zugrunde zu legen sind.

Grundsätzlich sind vom Begriff des „Bruttoverdienstes der letzten zwölf Monate“ sämtliche innerhalb dieses Zeitraums ausgezahlten Gehaltsbestandteile erfasst - fixe wie variable, regelmäßige wie unregelmäßige Vergütungselemente. Sämtliche Verdienstbestandteile, die nicht ausdrücklich von der Versorgungsordnung ausgenommen werden, zählen demnach zum versorgungsfähigen Bruttoverdienst. Dies entspricht der Zweckbestimmung einer solchen Regelung als Bemessungsgrundlage für Ruhestandsbezüge, die den zuletzt erreichten Lebensstandard des ausgeschiedenen Arbeitnehmers anteilig sichern sollen.

Welche Bedeutung hat die ausdrückliche Nennung einzelner Vergütungsbestandteile?

Werden in einer Versorgungsordnung einzelne Gehaltsbestandteile wie etwa Urlaubs- und Weihnachtsgeld ausdrücklich als Bestandteile des rentenfähigen Einkommens benannt, folgt daraus nicht im Umkehrschluss, dass alle übrigen, nicht genannten Vergütungsbestandteile von der Berücksichtigung ausgeschlossen sein sollen. Eine solche Nennung kann vielmehr lediglich deklaratorischen Charakter haben, wenn diese Bestandteile ohnehin bereits vom weit gefassten Begriff des Bruttoverdienstes umfasst sind.


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BAG, 21.08.2001 - Az: 3 AZR 746/00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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