Rechtsprobleme anwaltlich lösen lassen   Jetzt Anfrage stellen Bereits 416.678 Anfragen

Arbeitgeber trägt Beweislast bei Kürzung der Betriebsratsvergütung

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 10 Minuten

Nimmt der Arbeitgeber eine zuvor unter Berufung auf § 37 Abs. 4 BetrVG gewährte Vergütungserhöhung eines Betriebsratsmitglieds zurück, trägt er die Darlegungs- und Beweislast für deren objektive Fehlerhaftigkeit. Eine bloße Auflistung gleich bezeichneter Arbeitnehmer genügt hierfür nicht. Erforderlich ist eine konkrete Vergleichsgruppenbildung bezogen auf den Zeitpunkt der letzten Vergütungsanpassung unter Berücksichtigung tatsächlicher Vergleichbarkeit und relevanter Qualifikationen.

Was sieht das Betriebsverfassungsgesetz hinsichtlich der Vergütung von Betriebsratsmitgliedern vor?

Nach § 37 Abs. 4 BetrVG darf das Arbeitsentgelt von Betriebsratsmitgliedern - auch noch bis zu einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit - nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Die Vorschrift garantiert dabei nicht zwingend eine absolut gleiche Vergütungshöhe, sondern stellt darauf ab, ob die Gehaltsentwicklung des Betriebsratsmitglieds im Verhältnis zu vergleichbaren Arbeitnehmern zurückgeblieben ist. Vergleichbar sind Arbeitnehmer, die grundsätzlich im Zeitpunkt der Amtsübernahme ähnliche, im Wesentlichen gleich qualifizierte Tätigkeiten ausgeübt haben und dafür in gleicher Weise fachlich und persönlich qualifiziert waren. Als betriebsüblich gilt eine Entwicklung, die vergleichbare Arbeitnehmer unter Berücksichtigung der normalen betrieblichen und personellen Entwicklung genommen haben.

Dementsprechend ist der Arbeitgeber verpflichtet, das Arbeitsentgelt des Betriebsratsmitglieds - gegebenenfalls fortlaufend - an dasjenige vergleichbarer Arbeitnehmer anzugleichen. Eine Hypothese über die individuelle berufliche Entwicklung des einzelnen Betriebsratsmitglieds muss jedoch nicht angestellt werden.

Wen trifft die Darlegungs- und Beweislast bei Rücknahme einer Vergütungserhöhung?

Grundsätzlich trägt das Betriebsratsmitglied, das sich auf einen Anspruch auf Vergütungsanpassung nach § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG beruft, die Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen. Etwas anderes gilt jedoch, wenn der Arbeitgeber eine zuvor mitgeteilte und gewährte Vergütungserhöhung korrigiert, die sich für das Betriebsratsmitglied nach der objektiven Sachlage als bloße Anpassung im Sinne des § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG darstellen durfte. In diesem Fall trägt der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die ursprüngliche Vergütungserhöhung objektiv fehlerhaft war.

Diese umgekehrte Verteilung der Darlegungs- und Beweislast beruht darauf, dass das Betriebsratsmitglied bei einer unter Berufung auf § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG gewährten Entgelterhöhung grundsätzlich darauf vertrauen darf, der Arbeitgeber komme seiner betriebsverfassungsrechtlichen Anpassungspflicht nach. Ausnahmen bestehen nur, wenn sich dem Betriebsratsmitglied eine amtsbezogen-unzulässig begünstigende Vergütungssteigerung hätte aufdrängen müssen oder die Anpassung ganz offensichtlich verfehlt und nur vorgeschoben auf § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG gestützt war. Liegt keine solche Ausnahme vor, hatte das Betriebsratsmitglied keine Veranlassung, eigene Vorkehrungen zur Sicherung seines Anpassungsanspruchs - beispielsweise durch Dokumentation von Vergleichspersonen - zu treffen. Der Arbeitgeber ist demgegenüber schon aufgrund seiner Sachnähe und Kompetenz gehalten, die Vergütungsanpassung sorgfältig zu bestimmen und im Streitfall vorzutragen, nach welchen Kriterien eine Anpassung richtigerweise vorzunehmen ist.

Im der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der Arbeitgeber einem freigestellten Betriebsratsmitglied über mehrere Jahre hinweg unter ausdrücklichem Verweis auf § 37 Abs. 4 BetrVG und die betriebsübliche Entwicklung vergleichbarer Arbeitnehmer Vergütungserhöhungen mitgeteilt und gewährt. Nach einer internen Überprüfung stufte er die Vergütung Jahre später wieder herab. Hierfür trug er die Beweislast für die Fehlerhaftigkeit der ursprünglichen Einstufung.


Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Urteil freischalten

oder Registrieren

Noch kein Premium-Zugang?

7 Tage kostenlos testen


BAG, 13.05.2026 - Az: 7 AZR 15/25

ECLI:DE:BAG:2026:130526.U.7AZR15.25.0


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Bild.de 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.270 Bewertungen)

Meine Frage wurde schnell und fachkundig beantwortet. Ich bin sehr zufrieden.
Verifizierter Mandant
Meine Fragen wurden hinreichend beantwortet und haben uns in unserem weiteren Vorgehen geholfen eine Entscheidung zu treffen! Die Antwort kam ...
R.Münch, Langenfeld