Rechtsprobleme anwaltlich lösen lassen   Jetzt Anfrage stellen Bereits 415.741 Anfragen

Ehrenamt Betriebsrat: Anfahrt zur Sitzung bleibt unbezahlt

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Fahrtzeiten, die ein Betriebsratsmitglied für den Weg von der Wohnung zum Betrieb aufwendet, um an einer außerhalb der Arbeitszeit stattfindenden Betriebsratssitzung teilzunehmen, sind weder durch Freizeitausgleich noch durch Vergütung auszugleichen. Maßgeblich ist, dass entsprechende Wegezeiten auch bei Arbeitnehmern ohne Betriebsratsmandat grundsätzlich nicht als Arbeitszeit vergütet werden.

Wann erfolgt eine Vergütung von Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit?

Betriebsratsmitglieder üben ihr Amt nach § 37 Abs. 1 BetrVG unentgeltlich als Ehrenamt aus. Eine gesonderte Vergütung für die Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben ist damit grundsätzlich ausgeschlossen; es gilt das sogenannte Lohnausfallprinzip. Danach hat das Betriebsratsmitglied für die Zeit, in der es wegen der Betriebsratstätigkeit an der Erbringung seiner Arbeitsleistung gehindert ist, lediglich Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts nach § 37 Abs. 2 BetrVG, nicht aber auf eine zusätzliche Vergütung.

Fällt erforderliche Betriebsratstätigkeit aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der persönlichen Arbeitszeit an, sieht § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG als Ausgleich einen Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts vor. Diese Arbeitsbefreiung ist gemäß § 37 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 1 BetrVG grundsätzlich vor Ablauf eines Monats zu gewähren. Ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, tritt nach § 37 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 BetrVG an die Stelle des Freizeitausgleichs ein Anspruch auf Vergütung der aufgewendeten Zeit wie Mehrarbeit.

Wie ist der Vergütungsanspruch dogmatisch einzuordnen?

Der in § 37 Abs. 3 Satz 3 BetrVG geregelte Vergütungsanspruch durchrbricht das Ehrenamtsprinzip und des Lohnausfallprinzip nicht. Er ist vielmehr als Kompensation dafür zu verstehen, dass der eigentlich vorgesehene Freizeitausgleich aus Gründen, die der Sphäre des Arbeitgebers zuzurechnen sind, zeitnah nicht möglich ist. Im Ergebnis handelt es sich um ein zeitlich verschobenes Arbeitsentgelt für Betriebsratstätigkeit, die eigentlich in die persönliche Arbeitszeit gefallen wäre und nur infolge eines dem Arbeitgeber zurechenbaren Umstands in die Freizeit verlegt wurde. Ein davon losgelöster, eigenständiger Anspruch auf Vergütung jeglichen Freizeitopfers lässt sich der Norm hingegen nicht entnehmen.

Unterliegen auch Fahrtzeiten zu Betriebsratssitzungen dem Ausgleichsanspruch?

Wege-, Fahrt- und Reisezeiten, die ein Betriebsratsmitglied außerhalb seiner Arbeitszeit zur Erfüllung erforderlicher betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben aufwendet, können einen Anspruch auf Freizeitausgleich oder Vergütung nach § 37 Abs. 3 BetrVG auslösen, sofern sie in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit der zugrunde liegenden Betriebsratstätigkeit stehen. Für die Bewertung solcher Zeiten gelten dabei keine anderen Maßstäbe als für Fahrtzeiten, die ein Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Erfüllung seiner regulären Arbeitspflicht aufwendet. Sind entsprechende Fahrtzeiten bei gewöhnlicher Arbeitsleistung nicht vergütungspflichtig, scheidet folglich auch ein Ausgleichs- oder Vergütungsanspruch für die zur Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben aufgewendeten Fahrtzeiten aus.

Für die Bewertung reiner Wegezeiten zwischen Wohnung und Betriebsstätte ist zu berücksichtigen, dass diese Zeiten in der Regel nicht als Arbeitszeit vergütet werden. Sie werden vielmehr der Privatsphäre des Arbeitnehmers zugeordnet, da Umfang und Anfall dieser Zeiten maßgeblich von der individuellen Wahl des Wohnorts abhängen. Dementsprechend sind auch Fahrtzeiten zwischen Wohnung und Betrieb, die ein Betriebsratsmitglied zur Wahrnehmung von Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit aufwendet, nicht nach § 37 Abs. 3 BetrVG ausgleichs- oder vergütungspflichtig. Vorliegend betraf dies Fahrtzeiten eines Betriebsratsmitglieds, das während der unterrichtsfreien Zeit außerhalb seines Urlaubs an Betriebsratssitzungen teilnahm und hierfür arbeitstäglich eine Stunde für den Weg von der Wohnung zum Betrieb und zurück aufwandte.

Ist die Nichtvergütung der Fahrtzeit eine Benachteiligung der Betriebsratsmitglieder?

Nach § 78 Satz 2 BetrVG dürfen Mitglieder des Betriebsrats wegen ihrer Tätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden. Eine Benachteiligung liegt in der Nichtvergütung reiner Wegezeiten jedoch nicht, da der durch § 37 Abs. 3 BetrVG geschaffene Ausgleich lediglich den fehlenden Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 37 Abs. 2 BetrVG für die eigentliche Betriebsratstätigkeit kompensiert. Dieser zeitlich verschobene Vergütungsanspruch erstreckt sich nicht auf Wegezeiten von der Wohnung zur Betriebsstätte, da auch Arbeitnehmer ohne Betriebsratsmandat für vergleichbare Wegezeiten keine Vergütung erhalten. Mit dem Ehrenamtsprinzip wäre es zudem nicht vereinbar, wenn Betriebsratsmitglieder durch ihre Tätigkeit zusätzliche, über die Position vergleichbarer Arbeitnehmer hinausgehende Vergütungsansprüche erwerben würden.

Verhältnis zur Kostenerstattungspflicht des Arbeitgebers

Von der fehlenden Vergütungspflicht für Fahrtzeiten zu unterscheiden ist die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Erstattung tatsächlich entstandener Reisekosten nach § 40 Abs. 1 BetrVG. Diese Vorschrift verpflichtet den Arbeitgeber grundsätzlich zur Übernahme aller durch die Betriebsratstätigkeit entstehenden Kosten, wozu auch Fahrtkosten zählen können, die einem Betriebsratsmitglied dadurch entstehen, dass es außerhalb seiner Arbeitszeit ausschließlich zur Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben den Betrieb aufsuchen muss. Diese Erstattungspflicht beruht auf dem in § 78 Satz 2 BetrVG verankerten Benachteiligungsverbot, wonach dem Betriebsratsmitglied durch die Erfüllung seiner betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben keine wirtschaftlichen Nachteile in Form von Vermögensopfern entstehen dürfen. Die Erstattung tatsächlicher Kosten ist damit von der - grundsätzlich nicht bestehenden - Vergütung des reinen Zeitaufwands für die Fahrt zu unterscheiden.


BAG, 27.07.2016 - Az: 7 AZR 255/14

ECLI:DE:BAG:2016:270716.U.7AZR255.14.0


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus PC Welt 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.270 Bewertungen)

Das Problem wurde vollumfänglich erkannt, sehr ausführlich auf den Einzelfall bezogen und mit verschiedenen Handlungs-Lösungsmöglichkeiten ...
Jens Kotzur, Neuburg
Vielen Dank , allein die Unterstützung in meinem Fall wie ich vorgehen muss , finde ich professionell und kompetent Hussain
Verifizierter Mandant