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Fahrten zu pflegebedürftigen Angehörigen: Kein Steuerabzug trotz Pflege-Pauschbetrag

Familienrecht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Fahrtkosten, die im Zusammenhang mit der Pflege und Betreuung eines Angehörigen entstehen, sind auch nach Einführung des neu gefassten Pflege-Pauschbetrags grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig. Die Neufassung der Vorschrift hat die Voraussetzungen des § 33 EStG unberührt gelassen, sodass es weiterhin an der erforderlichen Zwangsläufigkeit der Aufwendungen fehlt.

Sind Fahrtkosten im Zusammenhang mit Pflegefahrten außergewöhnliche Belastungen?

Nach § 33 Abs. 1 EStG wird die Einkommensteuer auf Antrag ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen entstehen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie gleichen Familienstands. Zwangsläufigkeit setzt gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG voraus, dass sich der Steuerpflichtige den Aufwendungen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann, die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen.

Fraglich ist hierbei, ob Fahrtkosten, die im Zusammenhang mit Besuchen bei pflegebedürftigen Angehörigen zur Unterstützung im Alltag entstehen, diese Voraussetzungen erfüllen. Vorliegend betraf dies Fahrten der Kläger zu ihrer hochbetagten und pflegebedürftigen (Schwieger-)Mutter, die zur Hilfe im Haushalt und Garten, zur Begleitung bei Einkäufen und Arztbesuchen sowie zur Medikamentenbeschaffung durchgeführt wurden.

Fahrtkosten zur Wohnung eines pflegebedürftigen Angehörigen sind weder außergewöhnlich noch zwangsläufig im Sinne des § 33 Abs. 2 EStG, wenn es dem Steuerpflichtigen möglich und zumutbar ist, anstelle der persönlichen Pflege die Unterstützung Dritter, etwa professioneller Pflegedienste, in Anspruch zu nehmen. Bei der Beurteilung, ob die Inanspruchnahme fremder Hilfe als sittlich missbilligenswert erscheint, ist unter anderem die Entfernung zwischen dem Wohnort des Steuerpflichtigen und dem Wohnort des Pflegebedürftigen zu berücksichtigen. Erstreckt sich eine Fahrt über eine erhebliche Distanz, spricht dies dagegen, die Übertragung der Pflege auf Dritte als sittlich missbilligenswert anzusehen (vgl. BFH, 22.10.1996 - Az: III R 265/94).

Eine feste kilometermäßige Grenze, ab der eine sittliche Verpflichtung zur persönlichen Pflege anzunehmen wäre, ist dabei nicht zu bestimmen; die Entfernung ist vielmehr als einer von mehreren Umständen im Rahmen einer Gesamtbewertung des Einzelfalls zu würdigen. Dass ein pflegebedürftiger Angehöriger die Pflege durch nahe Familienangehörige gegenüber einer Fremdpflege bevorzugt, steht der fehlenden sittlichen Verpflichtung nicht entgegen.

Welche Bedeutung hat die Neufassung des Pflege-Pauschbetrags ab dem Veranlagungszeitraum 2021?

Mit Wirkung zum 15.12.2020 wurde § 33b Abs. 6 EStG durch das Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen neu gefasst; die Neufassung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2021 anzuwenden. Danach kann ein Steuerpflichtiger anstelle einer Steuerermäßigung nach § 33 EStG einen Pflege-Pauschbetrag geltend machen, wenn er für die Pflege keine Einnahmen erhält und die Pflege in seiner Wohnung oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen innerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums persönlich durchführt. Der Pflege-Pauschbetrag richtet sich nach dem Pflegegrad und beträgt bei Pflegegrad 2 600 Euro, bei Pflegegrad 3 1.100 Euro sowie bei Pflegegrad 4 oder 5 1.800 Euro.

Die Neuregelung verfolgt das Ziel, die häusliche Pflege zu stärken und die mit der persönlichen Pflege eines Schwerstpflegebedürftigen verbundenen Belastungen in angemessenem Rahmen steuerlich anzuerkennen, indem der Pauschbetrag nunmehr unabhängig vom Merkmal „hilflos“ bereits ab Pflegegrad 2 gewährt wird. Nach den Gesetzesmaterialien sollen sich hierdurch an dem bislang geltenden Rechtsstand bei der Gewährung des Pflege-Pauschbetrags im Übrigen jedoch keine Änderungen ergeben (BT-Drs. 19/21985, 18).

Die für den Veranlagungszeitraum 2021 geltende Neufassung des § 33b Abs. 6 EStG lässt die Voraussetzungen, unter denen Aufwendungen nach § 33 EStG als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind, unberührt. Die Änderungen betreffen ausschließlich die Voraussetzungen, unter denen ein Pflege-Pauschbetrag anstelle nach § 33 EStG abzugsfähiger außergewöhnlicher Belastungen beantragt werden kann. Auch die Gewährung des Pflege-Pauschbetrags nach § 33b Abs. 6 EStG setzt weiterhin eine Zwangsläufigkeit der damit abgegoltenen Aufwendungen voraus (vgl. BFH, 04.09.2019 - Az: VI R 52/17).

Fehlt es - wie bei Besuchsfahrten zu einem pflegebedürftigen Angehörigen regelmäßig der Fall - bereits an dieser Zwangsläufigkeit, kommt ein Abzug der tatsächlichen Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG auch unter Geltung der Neufassung des § 33b Abs. 6 EStG nicht in Betracht. Der Umstand, dass die Finanzverwaltung im Rahmen der Veranlagung einen Pflege-Pauschbetrag gewährt hat, führt nicht dazu, dass darüber hinausgehende tatsächliche Aufwendungen nachzuweisen und abzugsfähig wären, wenn es an der Zwangsläufigkeit fehlt. Eine Änderung der Steuerfestsetzung zu Ungunsten des Steuerpflichtigen scheidet insoweit wegen des finanzgerichtlichen Verböserungsverbots aus (vgl. BFH, 01.08.2024 - Az: VI R 23/22).

Wie sind sonstige Fahrten vor Ort und Nebenkosten zu behandeln?

Auch weitere im Zusammenhang mit der Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen entstehende Aufwendungen, etwa für Fahrten vor Ort zu Ärzten oder zur Medikamentenbeschaffung einschließlich damit verbundener Parkgebühren sowie für Portokosten, sind nicht ohne Weiteres als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig. Soweit derartige Aufwendungen durch die Pflegebedürftigkeit des Angehörigen veranlasst sind, fehlt es ebenfalls an der erforderlichen Zwangsläufigkeit, wenn die Übertragung der entsprechenden Tätigkeiten auf Dritte, etwa soziale Dienste, bei einer Gesamtbewertung der Umstände nicht als sittlich missbilligenswert erscheint.

Soweit derartige Aufwendungen hingegen durch die persönliche und häusliche Pflege des Angehörigen selbst veranlasst sind, werden sie durch einen gewährten Pflege-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG abgegolten und können daneben nicht zusätzlich als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG geltend gemacht werden.


FG Münster, 26.06.2026 - Az: 4 K 2261/25 E

ECLI:DE:FGMS:2026:0626.4K2261.25E.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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