Wer als Schüler oder Student während der Ferien oder als dauerhafte Aushilfe arbeitet, ist arbeitsrechtlich ein ganz normaler Arbeitnehmer. Für die Lohnabrechnung stellt sich dennoch regelmäßig die Frage, welche Bemessungsgrundlage für Lohnsteuer und Sozialversicherung gilt. Diese hängt entscheidend davon ab, welche Beschäftigungsform vorliegt. Kurzfristige Beschäftigung, Minijob, Midijob und Werkstudententätigkeit unterscheiden sich hier erheblich.
Die kurzfristige Beschäftigung ist auf einen begrenzten Zeitraum angelegt und daher typisch für klassische Ferienjobs. Der Minijob mit Verdienstgrenze richtet sich dagegen nach der Höhe des monatlichen Verdienstes und eignet sich eher für regelmäßige, geringfügige Nebentätigkeiten während des Schul- oder Studienjahres. Der Midijob (Übergangsbereich) betrifft Verdienste oberhalb der Minijob-Grenze, und die Werkstudententätigkeit ist speziellen Regeln vorbehalten, die nur Studierenden offenstehen. Welche dieser Formen einschlägig ist, bestimmt sich nicht nach dem Willen der Beteiligten, sondern nach den tatsächlichen Umständen der Beschäftigung - Dauer, Verdienst und Wochenarbeitszeit sind maßgeblich.
Auf die Höhe des Arbeitsentgelts kommt es bei der kurzfristigen Beschäftigung nicht an. Entscheidend sind allein die Zeitgrenzen und die fehlende Berufsmäßigkeit. Berufsmäßig ist eine Beschäftigung, wenn sie für den Beschäftigten von wirtschaftlicher Bedeutung ist und nicht nur gelegentlich neben einer Hauptbeschäftigung, einer Schul- oder Studienausbildung ausgeübt wird. Bei Schülerinnen und Schülern wird regelmäßig unterstellt, dass keine Berufsmäßigkeit vorliegt, solange die Schulausbildung noch nicht abgeschlossen ist. Nach bestandener Abschlussprüfung oder nach planmäßigem Ende des Ausbildungsabschnitts endet diese Vermutung; maßgeblich ist dann das Datum auf dem Prüfungs- oder Abschlusszeugnis.
Lohnsteuerlich bleibt die kurzfristige Beschäftigung dagegen grundsätzlich pflichtig. Für den Lohnsteuerabzug bestehen zwei Möglichkeiten: die individuelle Versteuerung nach den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) oder die Pauschalversteuerung mit einem festen Satz von 25 Prozent (§ 40a Abs. 1 EStG). Die Pauschalversteuerung setzt voraus, dass die Beschäftigung nicht regelmäßig wiederkehrt, die Beschäftigungsdauer 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht übersteigt und der durchschnittliche Arbeitslohn maximal 150 Euro pro Arbeitstag beziehungsweise 19 Euro pro Stunde beträgt. Wird individuell nach ELStAM versteuert, führt dies bei den in der Regel niedrigen Monatslöhnen häufig gar nicht erst zu einem tatsächlichen Steuerabzug, da Frei- und Pauschbeträge der Steuerklasse I gegengerechnet werden.
Krankenversicherungsrechtlich müssen Ferienjobber sich in der kurzfristigen Beschäftigung selbst um ihren Schutz kümmern, da über den Job selbst keine Absicherung erfolgt. In den meisten Fällen bleibt die Familienversicherung der Eltern bestehen, da Einkünfte aus kurzfristiger Beschäftigung als unregelmäßig gelten und nicht auf das für die Familienversicherung relevante Gesamteinkommen angerechnet werden. Arbeitgeber müssen seit 2022 dennoch bei kurzfristigen Minijobs melden und nachweisen, welcher Krankenversicherungsschutz besteht.
Im Minijob mit Verdienstgrenze fallen für die Beschäftigten grundsätzlich weder Lohnsteuer noch Beiträge zur Kranken-, Pflege- oder Arbeitslosenversicherung an. In der Rentenversicherung besteht dagegen grundsätzlich Versicherungspflicht; die oder der Beschäftigte kann sich hiervon jedoch durch einen schriftlichen Antrag befreien lassen. Beantragt sie oder er die Befreiung nicht, wird ein geringer Eigenanteil zur Rentenversicherung fällig. Arbeitgeber tragen im gewerblichen Minijob demgegenüber Pauschalabgaben zur Kranken- und Rentenversicherung sowie Umlagen.
Studierende in einem dualen Studium fallen nicht unter diese Begünstigung und werden sozialversicherungsrechtlich wie regulär Beschäftigte behandelt. Für den Bezug von Kindergeld spielt der Verdienst während der Ferienzeit grundsätzlich keine Rolle. Wurde jedoch bereits eine erste Berufsausbildung abgeschlossen, darf die wöchentliche Arbeitszeit im Jahresdurchschnitt 20 Stunden nicht überschreiten, da sonst der Kindergeldanspruch entfällt; ein Überschreiten dieser Grenze ist für bis zu zwei Monate im Jahr unschädlich, sofern der Jahresdurchschnitt eingehalten wird.
Voraussetzung für die Anwendung der allgemeinen Lohnsteuerregeln ist, dass dem Arbeitgeber die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale zur Verfügung stehen und es sich um das erste Dienstverhältnis handelt. Dazu benötigt der Arbeitgeber von der Aushilfe die steuerliche Identifikationsnummer, das Geburtsdatum sowie die Auskunft, ob ein weiteres Hauptarbeitsverhältnis besteht. Wurde dennoch Lohnsteuer einbehalten, obwohl das Jahreseinkommen unterhalb des Grundfreibetrags bleibt, lässt sich der einbehaltene Betrag über eine freiwillige Einkommensteuererklärung nach Ablauf des Kalenderjahres zurückholen. Da bei niedrigen Ferienjob-Einkommen ohnehin regelmäßig keine oder nur eine geringe Steuerlast entsteht, lohnt sich die Abgabe einer Steuererklärung in den meisten Fällen.
Besondere Vorsicht ist in der Übergangsphase zwischen Schulabschluss und dem Beginn einer Ausbildung oder eines Studiums geboten, da in diesem Zeitraum die Vermutung fehlender Berufsmäßigkeit nicht mehr greift und unter Umständen reguläre Sozialversicherungspflicht besteht.
Welche Beschäftigungsformen kommen für Aushilfs- und Ferienjobs infrage?
Für Schülerinnen, Schüler und Studierende kommen im Kern vier Konstellationen infrage:Die kurzfristige Beschäftigung ist auf einen begrenzten Zeitraum angelegt und daher typisch für klassische Ferienjobs. Der Minijob mit Verdienstgrenze richtet sich dagegen nach der Höhe des monatlichen Verdienstes und eignet sich eher für regelmäßige, geringfügige Nebentätigkeiten während des Schul- oder Studienjahres. Der Midijob (Übergangsbereich) betrifft Verdienste oberhalb der Minijob-Grenze, und die Werkstudententätigkeit ist speziellen Regeln vorbehalten, die nur Studierenden offenstehen. Welche dieser Formen einschlägig ist, bestimmt sich nicht nach dem Willen der Beteiligten, sondern nach den tatsächlichen Umständen der Beschäftigung - Dauer, Verdienst und Wochenarbeitszeit sind maßgeblich.
Kurzfristige Beschäftigung: Wann liegt sie vor?
Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn sie im Voraus auf höchstens drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr befristet ist und nicht berufsmäßig ausgeübt wird (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV). Beide Zeitgrenzen gelten als gleichwertige Alternativen; entscheidend ist, welche im Einzelfall zuerst erreicht wird. Werden im selben Kalenderjahr mehrere kurzfristige Beschäftigungen ausgeübt, sind diese für die Prüfung der Zeitgrenzen zusammenzurechnen. Minijobs mit fester Verdienstgrenze bleiben bei dieser Zusammenrechnung außen vor.Auf die Höhe des Arbeitsentgelts kommt es bei der kurzfristigen Beschäftigung nicht an. Entscheidend sind allein die Zeitgrenzen und die fehlende Berufsmäßigkeit. Berufsmäßig ist eine Beschäftigung, wenn sie für den Beschäftigten von wirtschaftlicher Bedeutung ist und nicht nur gelegentlich neben einer Hauptbeschäftigung, einer Schul- oder Studienausbildung ausgeübt wird. Bei Schülerinnen und Schülern wird regelmäßig unterstellt, dass keine Berufsmäßigkeit vorliegt, solange die Schulausbildung noch nicht abgeschlossen ist. Nach bestandener Abschlussprüfung oder nach planmäßigem Ende des Ausbildungsabschnitts endet diese Vermutung; maßgeblich ist dann das Datum auf dem Prüfungs- oder Abschlusszeugnis.
Abgaben bei kurzfristiger Beschäftigung
Kurzfristige Beschäftigungen sind vollständig sozialversicherungsfrei - weder Renten-, Kranken-, Pflege- noch Arbeitslosenversicherungsbeiträge fallen an, unabhängig von der Höhe des Verdienstes oder der wöchentlichen Stundenzahl. Für Arbeitgeber verbleiben lediglich die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung, die Umlagen U1 und U2 sowie die Insolvenzgeldumlage. Die Meldung erfolgt über das DEÜV-Verfahren unter der Personengruppe 110 bei der Minijob-Zentrale, die Meldung zur Unfallversicherung gesondert beim zuständigen Unfallversicherungsträger.Lohnsteuerlich bleibt die kurzfristige Beschäftigung dagegen grundsätzlich pflichtig. Für den Lohnsteuerabzug bestehen zwei Möglichkeiten: die individuelle Versteuerung nach den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) oder die Pauschalversteuerung mit einem festen Satz von 25 Prozent (§ 40a Abs. 1 EStG). Die Pauschalversteuerung setzt voraus, dass die Beschäftigung nicht regelmäßig wiederkehrt, die Beschäftigungsdauer 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht übersteigt und der durchschnittliche Arbeitslohn maximal 150 Euro pro Arbeitstag beziehungsweise 19 Euro pro Stunde beträgt. Wird individuell nach ELStAM versteuert, führt dies bei den in der Regel niedrigen Monatslöhnen häufig gar nicht erst zu einem tatsächlichen Steuerabzug, da Frei- und Pauschbeträge der Steuerklasse I gegengerechnet werden.
Krankenversicherungsrechtlich müssen Ferienjobber sich in der kurzfristigen Beschäftigung selbst um ihren Schutz kümmern, da über den Job selbst keine Absicherung erfolgt. In den meisten Fällen bleibt die Familienversicherung der Eltern bestehen, da Einkünfte aus kurzfristiger Beschäftigung als unregelmäßig gelten und nicht auf das für die Familienversicherung relevante Gesamteinkommen angerechnet werden. Arbeitgeber müssen seit 2022 dennoch bei kurzfristigen Minijobs melden und nachweisen, welcher Krankenversicherungsschutz besteht.
Minijob: Welche Verdienstgrenze sind zu beachten?
Neben der kurzfristigen Beschäftigung kommt für Aushilfen regelmäßig auch ein Minijob mit fester Verdienstgrenze infrage - beide Formen schließen sich nicht gegenseitig aus, sondern können nebeneinander bestehen, sofern die jeweiligen Voraussetzungen getrennt erfüllt sind. Seit dem 1. Januar 2026 liegt die Minijob-Grenze bei 603 Euro monatlich, die Jahresverdienstgrenze entsprechend bei 7.236 Euro. Diese Grenze ist keine feste Zahl, sondern orientiert sich dynamisch am gesetzlichen Mindestlohn, der seit dem 1. Januar 2026 bei 13,90 Euro pro Stunde liegt und zum 1. Januar 2027 auf 14,60 Euro pro Stunde steigen soll. Ein gelegentliches, auf maximal zwei Kalendermonate im Jahr begrenztes Überschreiten der Jahresverdienstgrenze - etwa bei einer Krankheitsvertretung - ist unschädlich.Im Minijob mit Verdienstgrenze fallen für die Beschäftigten grundsätzlich weder Lohnsteuer noch Beiträge zur Kranken-, Pflege- oder Arbeitslosenversicherung an. In der Rentenversicherung besteht dagegen grundsätzlich Versicherungspflicht; die oder der Beschäftigte kann sich hiervon jedoch durch einen schriftlichen Antrag befreien lassen. Beantragt sie oder er die Befreiung nicht, wird ein geringer Eigenanteil zur Rentenversicherung fällig. Arbeitgeber tragen im gewerblichen Minijob demgegenüber Pauschalabgaben zur Kranken- und Rentenversicherung sowie Umlagen.
Midijob: Der Übergangsbereich
Verdient eine Aushilfe regelmäßig mehr als 603 Euro, aber nicht mehr als 2.000 Euro monatlich, liegt ein Midijob im sogenannten Übergangsbereich vor. Innerhalb dieser Grenzen zahlt die oder der Beschäftigte reduzierte, mit steigendem Verdienst ansteigende Sozialversicherungsbeiträge, während der Arbeitgeber die vollen Beiträge entrichtet. Anders als der klassische Minijob ist der Midijob grundsätzlich lohnsteuerpflichtig; die Lohnsteuer richtet sich nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen. In den Steuerklassen I bis IV kommt es dabei allerdings regelmäßig erst oberhalb eines Monatslohns von etwa 1.400 Euro zu einem tatsächlichen Steuerabzug, da auch hier die Frei- und Pauschbeträge gegengerechnet werden.Werkstudententätigkeit: Sonderregeln für Studierende
Studierende profitieren mit dem sogenannten Werkstudentenprivileg von einer eigenständigen Regelung. Während der Vorlesungszeit dürfen sie höchstens 20 Stunden pro Woche arbeiten, um von der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungspflicht befreit zu bleiben; Rentenversicherungsbeiträge sind dagegen weiterhin in voller Höhe zu zahlen. In den Semesterferien entfällt die Stundengrenze, ohne dass der Werkstudentenstatus verloren geht.Studierende in einem dualen Studium fallen nicht unter diese Begünstigung und werden sozialversicherungsrechtlich wie regulär Beschäftigte behandelt. Für den Bezug von Kindergeld spielt der Verdienst während der Ferienzeit grundsätzlich keine Rolle. Wurde jedoch bereits eine erste Berufsausbildung abgeschlossen, darf die wöchentliche Arbeitszeit im Jahresdurchschnitt 20 Stunden nicht überschreiten, da sonst der Kindergeldanspruch entfällt; ein Überschreiten dieser Grenze ist für bis zu zwei Monate im Jahr unschädlich, sofern der Jahresdurchschnitt eingehalten wird.
Wann greift die allgemeine Lohnsteuerpflicht?
Bezüge aus einem Ferienjob sind unabhängig von der gewählten Beschäftigungsform grundsätzlich steuerpflichtiger Arbeitslohn und unterliegen den allgemeinen Regelungen des Lohnsteuerabzugs (§ 38 EStG). Da Schülerinnen, Schüler und Studierende im Regelfall der Steuerklasse I angehören, führen die dort geltenden Frei- und Pauschbeträge dazu, dass bis zu einem Monatslohn von rund 1.130 Euro üblicherweise kein Lohnsteuerabzug erfolgt. Grundlage hierfür ist der ab dem 1. Januar 2026 auf 12.348 Euro jährlich angehobene Grundfreibetrag (§ 32a EStG), bis zu dessen Höhe keine Einkommensteuer anfällt.Voraussetzung für die Anwendung der allgemeinen Lohnsteuerregeln ist, dass dem Arbeitgeber die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale zur Verfügung stehen und es sich um das erste Dienstverhältnis handelt. Dazu benötigt der Arbeitgeber von der Aushilfe die steuerliche Identifikationsnummer, das Geburtsdatum sowie die Auskunft, ob ein weiteres Hauptarbeitsverhältnis besteht. Wurde dennoch Lohnsteuer einbehalten, obwohl das Jahreseinkommen unterhalb des Grundfreibetrags bleibt, lässt sich der einbehaltene Betrag über eine freiwillige Einkommensteuererklärung nach Ablauf des Kalenderjahres zurückholen. Da bei niedrigen Ferienjob-Einkommen ohnehin regelmäßig keine oder nur eine geringe Steuerlast entsteht, lohnt sich die Abgabe einer Steuererklärung in den meisten Fällen.
Was müssen Arbeitgeber bei der Einordnung beachten?
Für die korrekte Bemessungsgrundlage ist maßgeblich, welche Beschäftigungsform vorliegt - und diese Einordnung erfolgt nicht durch bloße Vereinbarung, sondern anhand der tatsächlichen Merkmale der Tätigkeit. Ein Einstellungsfragebogen, mit dem Angaben zu Beschäftigungsstatus, Dauer und weiteren Tätigkeiten im laufenden Jahr abgefragt werden, hilft bei der versicherungsrechtlichen Einordnung und sollte zu den Entgeltunterlagen genommen werden. Fehlerhafte oder fehlende Angaben zur Beschäftigungsdauer oder zu Parallelbeschäftigungen können dazu führen, dass rückwirkend Sozialversicherungspflicht entsteht.Besondere Vorsicht ist in der Übergangsphase zwischen Schulabschluss und dem Beginn einer Ausbildung oder eines Studiums geboten, da in diesem Zeitraum die Vermutung fehlender Berufsmäßigkeit nicht mehr greift und unter Umständen reguläre Sozialversicherungspflicht besteht.
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Stand: (letzte Änderung: 24.08.2026)
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Eine kurzfristige Beschäftigung darf im Voraus auf höchstens drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr befristet sein. Beide Zeitgrenzen gelten als gleichwertige Alternativen, und mehrere kurzfristige Beschäftigungen im selben Jahr werden für diese Prüfung zusammengerechnet.
Bei einer kurzfristigen Beschäftigung entfallen unabhängig von der Verdiensthöhe sämtliche Beiträge zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Arbeitgeber zahlen lediglich die Unfallversicherung sowie die Umlagen U1, U2 und die Insolvenzgeldumlage.
Seit dem 1. Januar 2026 liegt die Minijob-Grenze bei 603 Euro monatlich beziehungsweise 7.236 Euro im Jahr. Sie orientiert sich dynamisch am gesetzlichen Mindestlohn von 13,90 Euro pro Stunde und steigt mit dessen Erhöhung entsprechend an.
Während der Vorlesungszeit dürfen Werkstudierende höchstens 20 Stunden pro Woche arbeiten, um von der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungspflicht befreit zu bleiben. In den Semesterferien entfällt diese Stundenbegrenzung.
Der Lohn ist grundsätzlich lohnsteuerpflichtig. Wegen der Frei- und Pauschbeträge der Steuerklasse I fällt bei den üblicherweise niedrigen Monatslöhnen jedoch meist keine Lohnsteuer an, und bereits einbehaltene Beträge lassen sich über eine Einkommensteuererklärung zurückholen.
Ja, beide Beschäftigungsformen schließen sich nicht gegenseitig aus. Wird eine Aushilfe regelmäßig nicht mehr als 603 Euro monatlich beschäftigt, kommt neben oder anstelle der kurzfristigen Beschäftigung auch ein Minijob mit Verdienstgrenze infrage.
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