Nicht jede Kündigung ist zulässig. ➠ Lassen Sie sich beraten.Ein wichtiger Grund für die fristlose Kündigung des Geschäftsführerdienstvertrages im Sinne von
§ 626 Abs.1 BGB liegt vor, wenn der GmbH-Geschäftsführer bei seinem Dienstantritt gegenüber der Lohnbuchhaltung angegeben hat, dass für die Fahrten zwischen seiner Wohnung und der Betriebsstätte eine Entfernung von 5 km anzusetzen ist, obwohl er tatsächlich 72 km entfernt wohnte und wohnt.
Hierdurch hat er im Hinblick auf das von ihm auch privat genutzte Dienstfahrzeug einen höheren Sachbezug im Sinne von § 8 Abs. 3 S. 1 EStG erhalten, als er von der GmbH lohnversteuert wurde.
Hierdurch hat sich der GmbH-Geschäftsführer zum einen einen rechtswidrigen Vermögensvorteil verschafft und zum anderen seine Pflicht, als Geschäftsführer auch die steuerlichen Belange der GmbH ordnungsgemäß wahrzunehmen, verletzt. Er hat damit den Straftatbestand des § 370 Abs.1 Ziff.1 AO (Steuerhinterziehung) verwirklicht und außerdem sein Direktionsrecht (§ 106 GewO) gegenüber der entsprechenden Mitarbeiterin der Lohnbuchhaltung der GmbH missbraucht.
Für die Abführung der entsprechend nachzuzahlenden Lohnsteuer inkl. Säumniszuschlägen haftet die GmbH als Gesamtschuldner mit dem GmbH-Geschäftsführer nach den §§ 42 d Abs. 1 Ziff. 1, Abs. 3 S. 4 EStG, 69, 70 AO.
Durch die Handlungsweise des GmbH-Geschäftsführers ist zumindest eine Vermögensgefährdung bei der GmbH eingetreten, da sie einerseits dem GmbH-Geschäftsführer zu viel Bruttolohn zahlte und andererseits mit ihm gegenüber dem Finanzamt auf Abführung der zutreffenden höheren Lohnsteuer haftet.
In der Rechtsprechung ist auch anerkannt, dass Steuerhinterziehung ein wichtiger Grund im Sinne von § 626 Abs.1 BGB sein kann.
Der erforderliche Bezug der vom Kläger begangenen Steuerhinterziehung zu seinem Dienstverhältnis mit der Beklagten liegt vor, da es dem GmbH-Geschäftsführer vertraglich und gesetzlich (§ 43 Abs.1 GmbHG) oblag, auch die steuerlichen Belange der GmbH ordnungsgemäß wahrzunehmen und er darüber hinaus die Mitarbeiterin der GmbH in seine Straftat verstrickte.
Der verursachte Steuerschaden war zudem im vorliegenden Fall mit etwa 25.000 € nicht unerheblich.