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Steuerhinterziehung: Keine strafbefreiende Selbstanzeige bei späterer Angabe fiktiver Einkünfte

Geld & Recht | Lesezeit: ca. 1 Minute

Hat der Steuerpflichtige bestimmte Einkünfte in seiner Einkommensteuererklärung verschwiegen, liegt in seiner späteren Angabe, er hätte in einem anderen Steuerjahr - tatsächlich nur erfundene - Einkünfte in gleicher Höhe erzielt, weder eine strafbefreiende Selbstanzeige noch ist das strafmildernd zu seinen Gunsten zu berücksichtigen.


LG Nürnberg-Fürth, 04.05.2022 - Az: 12 Ns 508 Js 2272/20

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WAIBEL, A., Freiburg