Da das Vertrauen in die Reparaturmöglichkeit von Fahrzeugen mit elektronischen Antriebs- und Steuerungssystemen geringer ausgeprägt ist als ein solches in die Reparaturmöglichkeit von konventionellen Verbrenner-Fahrzeugen, ist die Skepsis eines potentiellen Käufers eines E-Autos, dass ein großer Unfallschaden „nicht richtig“ behoben werde kann bzw. konnte, (zumindest heute) größer als diejenige eines potentiellen Käufers eines Verbrenner-Fahrzeuges. Die Wertminderung muss daher höher ausfallen, um den Mangel an Attraktivität auszugleichen.
LG Nürnberg-Fürth, 18.09.2024 - Az: 8 O 4990/23
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