Auch bei bei einem Verkehrsunfall beschädigten 19 Jahre alten PKW, der als so genannter „Youngtimer“ anzusehen ist, ist eine Wertminderung anzunehmen.
Der streitgegenständliche PKW verfügte zum Unfalltag über eine unterdurchschnittliche Laufleistung und einen sehr guten Zustand ohne reparierter oder unreparierter Vorschäden. Anlässlich des Verkehrsunfalls kam es somit zum Verlust der Originalität des Fahrzeugs und der Unfallfreiheit.
Aufgrund dessen kam der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass es angemessen und gerechtfertigt erscheint, den aus dem gegenständlichen Unfallereignis resultierende Minderwert aus einem Anteil der merkantilen Wertminderung (Malus Unfallwagen) und einem Anteil technischer Wertminderung (Verlust der Originalität) anzunehmen.
Der streitgegenständliche PKW verfügte zum Unfalltag über eine unterdurchschnittliche Laufleistung und einen sehr guten Zustand ohne reparierter oder unreparierter Vorschäden. Anlässlich des Verkehrsunfalls kam es somit zum Verlust der Originalität des Fahrzeugs und der Unfallfreiheit.
Aufgrund dessen kam der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass es angemessen und gerechtfertigt erscheint, den aus dem gegenständlichen Unfallereignis resultierende Minderwert aus einem Anteil der merkantilen Wertminderung (Malus Unfallwagen) und einem Anteil technischer Wertminderung (Verlust der Originalität) anzunehmen.
AG Schwäbisch Gmünd, 25.03.2021 - Az: 5 C 626/20
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